Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_28/2022 KI-generiert

Police Officer Liability in COVID-19 Mask Enforcement Dispute

Geschäftsnummer 1C_28/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person lodged a criminal complaint against a police officer for alleged misconduct, including abuse of office, after being questioned about their facial mask in a store and subsequently fined and evicted after failing to present a medical exemption. The complainant argued that the officer's actions were disproportionate and violated their personal rights, questioning the officer's authority in demanding to see the medical exemption without a release from doctor-patient confidentiality. The public prosecutor referred the case to the Cantonal High Court to decide whether to authorize a criminal investigation. However, the High Court declined to authorize the prosecution, concluding that the officer's actions were legal and there was no initial suspicion of a criminal offense, thereby closing the case. The complainant appealed this decision, seeking to have it overturned to allow the prosecution to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Police Officer Liability in COVID-19 Mask Enforcement Dispute: The complainant argued that the officer's actions were disproportionate and violated their personal rights, questioning the officer's authority in demanding to see the medical exemption without a release from doctor-patient confidentiality. The public prosecutor referred the case to the Cantonal High Court to decide whether to authorize a criminal investigation. However, the High Court declined to authorize the prosecution, concluding that the officer's actions were legal and there was no initial suspicion of a criminal offense, thereby closing the case. The complainant appealed this decision, seeking to have it overturned to allow the prosecution to proceed.

Schlagwörter

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Ermächtigung Polizeibeamter Vollstreckung Strafanzeige Verantwortlichkeitsklage strafrechtliche Nötigung Missbrauchsvorwürfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the requirements for substantiating the appeal, which the Federal Tribunal used to justify non-admission.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited to confirm that the contested decision from the last cantonal instance was subject to appeal.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed as not admitted because the contested decision was considered a final decision (Endentscheid) for the purpose of admissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_28/2022

Urteil vom 3. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2021 (TB210195-O/U).

Erwägungen:

1. Am 24. September 2021 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Polizisten B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung etc. Er sei am 20. August 2021 von diesem in der Migros-Filiale nach seiner Gesichtsmaske gefragt worden. Er habe ihm erklärt, dass er ein medizinisches Attest habe, das ihn von der Maskentragpflicht entbinde. Er habe dieses allerdings nicht bei sich gehabt, worauf er gebüsst und aus dem Laden weggewiesen worden sei. Der Polizist habe unverhältnismässig gehandelt und seine Persönlichkeit verletzt; er habe kein Recht gehabt, ihm ein Hausverbot zu erteilen, und es sei fraglich, ob er überhaupt berechtigt gewesen sei, ohne Entbindung vom Arztgeheimnis sein medizinisches Attest einzusehen.

Am 12. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ zu erteilen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des angezeigten Polizisten, eines Beamten im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass er nach Art. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.191.26) am 20. August 2021 beim Betreten der Migros verpflichtet gewesen war, eine Maske zu tragen oder einen ärztlichen Dispens von der Maskenpflicht mit sich zu führen. Da er sich ohne Maske und ohne Dispens in der Migros-Filiale aufgehalten habe, sei er vom Beschwerdegegner, der gestützt auf das Zürcher Polizeigesetz berechtigt war, Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung von Straftaten zu treffen, zu Recht angehalten, kontrolliert, gebüsst und weggewiesen worden. Es sei weder erkennbar noch nachvollziehbar, inwiefern sich der Beschwerdegegner dadurch strafbar gemacht haben könnte.

Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen bloss aus, der Beschwerdegegner hätte "verhältnismässig" vorgehen, ihn seine Einkäufe erledigen lassen und ihn bitten sollen, das ärztliche Attest nachher auf dem Polizeiposten vorzuzeigen. Damit setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und bringt nichts vor, was die offensichtlich zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner zu begründen, in Frage zu stellen.

Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi