Switzerland v. Poland Mutual Legal Assistance Appeal Regarding Money Laundering Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves two individuals under investigation by a Polish Regional Prosecutor's Office for money laundering. In November 2006, the Polish authorities requested judicial assistance from Switzerland for the transfer of bank account documents and for witness questioning related to the individuals. The Swiss Prosecutor’s Office agreed to the request in January 2008 and ordered the release of the requested documents. Subsequently, the individuals filed complaints against this decision, which were dismissed by the Federal Criminal Court. The individuals then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the earlier decision and suspend the proceedings until a ruling was made on a related appeal in Poland. The Federal Tribunal had to consider whether the case qualified as exceptionally significant under Swiss law, concluding it did not, thereby rejecting the appeal and the request for suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Switzerland v. Poland Mutual Legal Assistance Appeal Regarding Money Laundering Investigation: In November 2006, the Polish authorities requested judicial assistance from Switzerland for the transfer of bank account documents and for witness questioning related to the individuals. The Swiss Prosecutor’s Office agreed to the request in January 2008 and ordered the release of the requested documents. Subsequently, the individuals filed complaints against this decision, which were dismissed by the Federal Criminal Court. The individuals then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the earlier decision and suspend the proceedings until a ruling was made on a related appeal in Poland. The Federal Tribunal had to consider whether the case qualified as exceptionally significant under Swiss law, concluding it did not, thereby rejecting the appeal and the request for suspension.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to explain that the Tribunal decides on inadmissibility within 15 days, even though this specific article is not in the numbering dispositive, the non-admission ruling is the core procedural outcome.
Cited in the reasoning to explain the procedure for non-admission in cases that do not present a particularly significant matter, mirroring the substance of the non-admission decision.
The decision to dismiss the appeal (non-admission) is a direct consequence of the procedural framework established by this article for non-significant cases.
Applied to order the appellants to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Applied to deny the payment of compensation to the parties because the appeal was unsuccessful.
Cited in the reasoning as the condition for admissibility of an appeal in matters of international legal assistance, which leads to the non-admission decision.
The core reason for the non-admission decision (order 2) stems from the lack of fulfillment of the requirements of a particularly significant case under this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_278/2008 /fun
Urteil vom 1. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
- ParteienX.________,
Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2008
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz (Polen) führt gegen X.________ und Y.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 bat sie die schweizerischen Behörden um Übermittlung von Unterlagen betreffend Bankkonten der Beschuldigten und um eine Zeugeneinvernahme.
Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen und eines Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde an.
Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. Juni 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
B. X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 abzulehnen. Im Weiteren stellen sie den prozessualen Antrag, die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sei auszusetzen, bis in Polen von der angerufenen Appellationsinstanz über das am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden sei.
C. Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen zum Sistierungsantrag eingereicht. Es beantragt (sinngemäss) dessen Abweisung. Im Übrigen hat es auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Sistierungsgesuch abzuweisen. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .
D. X.________ und Y.________ haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2 Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Sie bringen vor, im ersuchenden Staat sei ein Rechtsmittel gegen das Rechtshilfeersuchen hängig; damit bestehe Anlass, das schweizerische Rechtshilfeverfahren zu sistieren, bis die zuständige Instanz im ersuchenden Staat über das Rechtsmittel entschieden habe. Die Vorinstanz hat eine Sistierung abgelehnt. Ihre Erwägungen dazu (S. 5 f. E. 3) sind nicht zu beanstanden. Sie stützen sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nur auf die Rechtsprechung der Vorinstanz, sondern - worauf das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht hinweist - auch des Bundesgerichts. Wie dieses im Urteil 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 dargelegt hat, hat die schweizerische Behörde, an die ein Rechtshilfeersuchen gerichtet worden ist, die zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide nicht zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hat, ist es zu vollziehen (E. 3.5).
Auch sonst wie ist der vorliegende Fall nicht von besonderer Bedeutung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland an schweren Mängeln leidet, fehlen.
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
1.3 Bestand nach dem Gesagten kein Grund für die Sistierung des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens, gilt dies auch für das Verfahren vor Bundesgericht.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri