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1C_276/2025 KI-generiert

Federal Court Rejection of Appeal Due to Missing Electronic Signature

Geschäftsnummer 1C_276/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Rejection of Appeal Due to Missing Electronic Signature A litigant filed an electronic appeal to the Federal Court challenging a cantonal court's refusal to grant provisional measures and its forwarding of the initial "complaint" to a cantonal department for re-evaluation as a potential appeal. The Federal Court noted that the electronically filed document lacked the mandatory qualified electronic signature prescribed by the Federal Act on Electronic Signatures (ZertES) and, despite three separate attempts to notify the litigant electronically of the defect and the requirement to remedy it by the deadline—including two unsuccessful secure delivery attempts that were deemed served—the litigant failed to submit a corrected appeal within the 30-day deadline (which started upon the formal postal delivery of the contested judgment). Consequently, the Federal Court rejected the appeal as formally invalid under simplified procedure, dismissed the request for legal aid due to the hopelessness of the claim, and imposed the court costs on the appellant for failing to meet the formal requirements for electronic submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 39 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejection of Appeal Due to Missing Electronic Signature: The Federal Court noted that the electronically filed document lacked the mandatory qualified electronic signature prescribed by the Federal Act on Electronic Signatures (ZertES) and, despite three separate attempts to notify the litigant electronically of the defect and the requirement to remedy it by the deadline—including two unsuccessful secure delivery attempts that were deemed served—the litigant failed to submit a corrected appeal within the 30-day deadline (which started upon the formal postal delivery of the contested judgment). Consequently, the Federal Court rejected the appeal as formally invalid under simplified procedure, dismissed the request for legal aid due to the hopelessness of the claim, and imposed the court costs on the appellant for failing to meet the formal requirements for electronic submissions.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen Weiterleitung fehlende Unterschrift Elektronische Signatur Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fristversäumnis Formerfordernisse unleserliche Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without substantive examination in the simplified procedure due to formal invalidity.

Art. 60 Abs. 3 BGG

Cited for the electronic notification of the decision to the appellant.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_276/2025

Urteil vom 29. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonspolizei Basel-Stadt, Motorfahrzeugkontrolle, Clarastrasse 38, 4005 Basel.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen; Weiterleitung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 19. Mai 2025 (VD.2025.77).

Erwägungen:

1. Mit elektronischer Eingabe vom 20. Mai 2025 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 19. Mai 2025, mit der unter anderem auf sein Gesuch vom 18. Mai 2025 um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten und seine "Klage" vom gleichen Datum an das Appellationsgericht zur Prüfung der Frage, ob sie als Rekurs mit Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegenzunehmen sei, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt überwiesen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe am 21. Mai 2025 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) auf dem elektronischen Weg dem Bundesgericht.

Am 27. Mai 2025 schickte das Bundesgericht A.________ - wie von diesem gewünscht auf dem elektronischen Weg an die von ihm angegebene, mit einem Konto der anerkannten Plattform für die sichere Zustellung IncaMail verknüpfte E-Mail-Adresse - eine Nachricht mit dem Betreff "1C_276/2025: Eingangsanzeige / Aufforderung zur Mängelbehebung (Verfügung) ", die als Anhang eine Verfügung vom gleichen Datum enthielt. Mit dieser wurde ihm zum einen der Eingang seiner Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des Appellationsgerichts bestätigt. Zum anderen wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG versehen sei, und aufgefordert, diesen Mangel bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

Mit elektronischer Eingabe vom 27. Mai 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht unter anderem mit, er habe das ihm zugestellte Dokument nicht öffnen können und ersuchte um dessen erneute Zustellung in einem allgemein zugänglichen Format. Am 30. Mai 2025 wurde ihm darauf auf dem elektronischen Weg an die erwähnte E-Mail-Adresse erneut eine Nachricht mit dem erwähnten Betreff und der betreffenden Verfügung im PDF-Format als Anhang geschickt. Die erneute Nachricht, deren Versand wie derjenige der Nachricht vom vom 27. Mai 2025 über die vom Bundesgericht für elektronische Zustellungen verwendete anerkannte Plattform für die sichere Zustellung PrivaSphere erfolgte, die mit der Zustellplattform IncaMail interoperabel ist, wurde gemäss der Verfallquittung von PrivaSphere innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und deshalb automatisch zurückgezogen. In der Folge wurde A.________ am 10. Juni 2025, wiederum über PrivaSphere, auf dem elektronischen Weg an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse nochmals eine Nachricht mit dem erwähnten Betreff und der betreffenden Verfügung im PDF-Format als Anhang geschickt. Diese Nachricht wurde gemäss der Verfallquittung von PrivaSphere innert der siebentägigen Abholfrist ebenfalls nicht abgeholt und automatisch zurückgezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 4 BGG muss die Rechtsschrift bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2026 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden. Die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht elektronisch eingereichte und von diesem gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem Bundesgericht übermittelte Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz ist nicht mit einer derartigen Signatur versehen. Wie vorstehend ausgeführt, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer deshalb auf, diesen Mangel bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die betreffende Verfügung wurde ihm dabei in der erwähnten Weise entsprechend seinem Wunsch auf dem elektronischen Weg geschickt (vgl. Art. 39 Abs. 2 BGG), wobei nach dem ersten Versand vom 27. Mai 2025 auf seine Rückmeldung hin am 30. Mai 2025 ein zweiter und danach zu seinen Gunsten am 10. Juni 2025 noch ein dritter Versand erfolgte. Während er hinsichtlich der ersten Nachricht mit elektronischer Eingabe geltend machte, er könne das ihm zugestellte Dokument nicht öffnen, holte er die beiden weiteren Nachrichten nicht ab; diese Sendungen gelten indes ungeachtet dessen als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; Art. 8 Abs. 5 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]).

Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer auf dem Postweg mittels Zustellung A-Post Plus an die Adresse A.________, B.________ GmbH, in U.________, förmlich eröffnet. Die Postsendung wurde gemäss der bei der Vorinstanz eingeholten Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Mai 2025 aufgegeben und am 26. Mai 2025 zugestellt. Die angefochtene Verfügung wurde überdies zu Informationszwecken an die gleiche E-Mail-Adresse geschickt, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als elektronische Zustelladresse angegeben hat, und von ihm auch empfangen, reichte er seine Beschwerde doch bereits am 20. Mai 2025 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Innert der am Tag nach der förmlichen Eröffnung der angefochtenen Verfügung mittels Postzustellung (Art. 44 Abs. 1 BGG) bis am 25. Juni 2025 laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG reichte der Beschwerdeführer keine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem ZertES versehene Beschwerde ein. Eine solche ging auch danach und bis heute nicht ein. Damit ist die Beschwerde - zumal darin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern für den Beginn der Beschwerdefrist nicht auf den erwähnten Zeitpunkt abzustellen wäre - offensichtlich formungültig und ist androhungsgemäss ohne weitere Vorkehrungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer elektronisch (Art. 60 Abs. 3 BGG) und den weiteren Verfahrensbeteiligten postalisch eröffnet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Motorfahrzeugkontrolle, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementale Rechtsabteilung (z.K.), mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur