Appellant's Failure to Pay Advance Costs Leads to Non-Entry of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppellant's Failure to Pay Advance Costs Leads to Non-Entry of Appeal The appellant challenged a cantonal court's refusal to authorize a criminal investigation against two individuals; however, the Federal Supreme Court did not entertain the appeal because the appellant failed to pay the required cost advance of CHF 1,000 despite being granted an initial deadline and a non-extendable grace period, resulting in the summary non-entry decision and the imposition of court costs of CHF 500 on the appellant, in accordance with Article 62(1) and (3) and Article 108(1) of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appellant's Failure to Pay Advance Costs Leads to Non-Entry of Appeal: Mit Beschluss vom 22. März 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 6. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024, zugestellt am 21. Mai 2024, wurde er aufgefordert, spätestens am 31. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (vgl.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon in the simplified procedure because the cost deposit was not paid.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not proceeded upon.
No party compensation was awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_276/2024
Urteil vom 6. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. März 2024 (TB240002-O/U/MUL).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 22. März 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 6. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024, zugestellt am 21. Mai 2024, wurde er aufgefordert, spätestens am 31. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (vgl.
Art. 62 Abs. 1 BGG
). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde ausserdem den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht jeweils Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Juni 2024 eine allfällige Vernehmlassung einzureichen, worauf sie in der Folge verzichteten, soweit sie sich äusserten.
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2024, zugestellt am 18. Juni 2024, eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 21. Juni 2024 zur Leistung des Vorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Bundesgericht im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eintrete (
Art. 62 Abs. 3 BGG
). Bis zum Ablauf der angesetzten Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss und im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf die Beschwerden nicht einzutreten.
2. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur