Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_272/2025 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition of Bank Documents to Jersey Regarding Money Laundering

Geschäftsnummer 1C_272/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition of Bank Documents to Jersey Regarding Money Laundering The Swiss Federal Supreme Court rejected appeals against a decision ordering the extradition of bank documents to Jersey authorities investigating money laundering and violations of economic sanctions. The appellants, three limited companies whose accounts were subject to the request, argued the case presented a matter of special public importance due to concerns over the principle of dual criminality—specifically, the alleged circumvention of this principle through the non-prosecution of the predicate offense—and claimed the previous jurisprudence on money laundering did not account for current geopolitical challenges involving politically motivated criminal proceedings. The Court ruled that the appeals were inadmissible because they did not meet the restrictive criteria for a "particularly significant case" under **Art. 84 SCC**, reiterating its established jurisprudence that for "smaller" mutual legal assistance requests, strict dual criminality is not required and it is sufficient if the facts in the request meet at least one element of a Swiss criminal offense, dismissing the claims of insufficient justification for presumed dual criminality as well as the need to change the established case law.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 67 Abs. 1 IRSG, Art. 3 IRSG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition of Bank Documents to Jersey Regarding Money Laundering: The appellants, three limited companies whose accounts were subject to the request, argued the case presented a matter of special public importance due to concerns over the principle of dual criminality—specifically, the alleged circumvention of this principle through the non-prosecution of the predicate offense—and claimed the previous jurisprudence on money laundering did not account for current geopolitical challenges involving politically motivated criminal proceedings. The Court ruled that the appeals were inadmissible because they did not meet the restrictive criteria for a "particularly significant case" under **Art. 84 SCC**, reiterating its established jurisprudence that for "smaller" mutual legal assistance requests, strict dual criminality is not required and it is sufficient if the facts in the request meet at least one element of a Swiss criminal offense, dismissing the claims of insufficient justification for presumed dual criminality as well as the need to change the established case law.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey Herausgabe von Beweismitteln Auslieferung Bankunterlagen Geldwäscherei Wirtschaftsrecht Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit Anweisung an Ordre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the summary nature of the decision on non-admission, although not explicitly in the final orders, it is a procedural rule related to the decision in point 2.

Art. 109 BGG

Cited in the reasoning regarding the division deciding on non-admission for cases not deemed particularly important.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to state how the challenged act violates the law, especially concerning the requirement for a particularly important case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Applied to deny the award of party compensation.

Art. 84 BGG

Cited in the reasoning to discuss the admissibility requirements for appeals in international legal assistance matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_272/2025, 1C_273/2025, 1C_274/2025

Urteil vom 27. Mai 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Müller,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1C_272/2025

A.________ Limited,

vertreten durch Raphael Brunner und/oder Dr. Kiril R. R. Haslebacher, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

1C_273/2025

B.________ Limited,

vertreten durch Raphael Brunner und/oder Dr. Kiril R. R. Haslebacher, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

1C_274/2025

C.________ Limited,

vertreten durch Raphael Brunner und/oder Dr. Kiril R. R. Haslebacher, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2025.

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey führt unter anderem gegen D.________, E.________ und F.________ eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Verstössen gegen Wirtschaftssanktionsgesetze. Dabei geht es um fünf verschiedene Sachverhaltskomplexe. In diesem Zusammenhang gelangten die Behörden von Jersey mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2022, ergänzt am 19. Juli 2022, an die Schweiz und ersuchten um Beweiserhebungen. Das Bundesamt für Justiz übertrug der Bundesanwaltschaft die Durchführung des Verfahrens.

Am 6. März 2023 und am 30. Mai 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Jersey um weitere Beweiserhebungen, insbesondere um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf die G.________ Limited (später A.________ Limited) lautendes Konto bei der H.________ AG sowie ein auf die B.________ Limited lautendes Konto und fünf auf die C.________ Limited lautende Konten bei der I.________ AG.

Mit Schlussverfügungen XVI, XVII und XXI vom 29. Mai 2024 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der von ihr zuvor edierten Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen xxx (bei der H.________ AG, lautend auf die G.________ Limited, heute A.________ Limited), yyy (bei der I.________ AG, lautend auf die B.________ Limited) und zzz (bei der I.________ AG, lautend auf die C.________ Limited) an Jersey an.

Die von der A.________ Limited, der B.________ Limited und der C.________ Limited gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht mit Entscheiden vom 7. Mai 2025 ab.

B. Mit drei separaten Eingaben vom 19. Mai 2025 erheben die A.________ Limited, die B.________ Limited und die C.________ Limited Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen in erster Linie, das Bundesstrafgericht sei zu verpflichten, ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die drei Beschwerden richten sich gegen drei im Wesentlichen gleichlautende Entscheide des Bundesstrafgerichts und stimmen inhaltlich überein. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1.

Gemäss

Art. 84 BGG

ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2;

BGE 145 IV 99

E. 1 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG

bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen:

BGE 145 IV 99

E. 1.2 mit Hinweisen).

Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach

Art. 84 BGG

vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (

BGE 145 IV 99

E. 1.5 mit Hinweisen).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss

Art. 107 Abs. 3 BGG

- abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach

Art. 109 BGG

entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, es liege aus zwei Gründen ein besonders bedeutender Fall vor. Zum einen drohe mit dem Entscheid der Vorinstanz die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit durch die Verletzung des Prinzips der Tateinheit umgangen zu werden. Zweitens werde die bisherige Rechtsprechung zur Rechtshilfe bei Geldwäscherei den aktuellen geopolitischen Entwicklungen mit einem massiven Ausbau politischer Strafverfolgung nicht gerecht.

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 ausführlich dargelegt, dass bei der "kleinen" Rechtshilfe, wie sie hier zur Diskussion steht, die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht gleich zu handhaben ist wie bei der Auslieferung. Danach ist bei der "kleinen" Rechtshilfe nur zu prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt von zumindest einem Straftatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird. Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Ausgenommen sind gemäss

Art. 67 Abs. 1 IRSG

(SR 351.1) Taten nach

Art. 3 IRSG

(a.a.O., E. 2.3.2 mit Hinweisen, in: SJ 2007 I S. 576). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung seither bestätigt (letztmals im Urteil 1C_571/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.3) und der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Vortat der Geldwäscherei stützen sich auf die bundesgerichtliche Praxis. Danach ist nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (

BGE 130 II 329

E. 5.1;

129 II 97

E. 3.2; Urteil 1C_594/2022 vom 24. November 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang behaupten, es liege eine politisch motivierte Strafverfolgung vor, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach sie sich unter den vorliegenden Umständen nicht auf

Art. 2 und 3 IRSG

berufen können. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass in dieser Hinsicht ein besonders bedeutender Fall gegeben sei (vgl.

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

3. Auf die Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, es sei festzustellen, dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zukomme, wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1C_272/2025, 1C_273/2025 und 1C_274/2025 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zu einem Drittel (Fr. 2'000.--) auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold