Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_271/2020 KI-generiert

Neighbor Appeal Regarding Building Permit Demolition and Construction Dismissed as Inadmissible Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 1C_271/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A construction project in the municipality of Küsnacht involved the demolition of two buildings and the construction of four new multi-family homes. The local building commission had granted both a construction permit and a street policing permit for the project. However, objections were raised, leading to an appeal to the building appeals court, which sided with the appellants and revoked the building permit. The construction company then took the matter to the Zurich Administrative Court, which overturned the building appeals court decision and remanded the case for further environmental impact assessment, suggesting consulting an expert in architecture or monument preservation. This led to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's remand decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Neighbor Appeal Regarding Building Permit Demolition and Construction Dismissed as Inadmissible Interlocutory Decision: The local building commission had granted both a construction permit and a street policing permit for the project. However, objections were raised, leading to an appeal to the building appeals court, which sided with the appellants and revoked the building permit. The construction company then took the matter to the Zurich Administrative Court, which overturned the building appeals court decision and remanded the case for further environmental impact assessment, suggesting consulting an expert in architecture or monument preservation. This led to a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the administrative court's remand decision.

Schlagwörter

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Baubewilligung und strassenpolizeiliche Bewilligung für Wohnüberbauung anfechtbarer Zwischenentscheid Abbruchbewilligung Baubewilligungsauflagen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Baukosten Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay court costs based on this provision in the final orders (point 2).

Art. 68 BGG

The appellant was ordered to compensate the respondent for the federal court proceedings based on this provision in the final orders (point 3).

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to reject the appellant's argument regarding irreparable harm concerning provisional costs/indemnities under Art. 93 (1) lit. a BGG, but not explicitly in the final orders (dispositive).

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the conditions for appealing the interlocutory decision under this article were not met.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This specific subsection was cited by the appellant, analyzed by the Court, but ultimately deemed inapplicable to dismiss the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

This specific subsection was cited by the appellant, analyzed by the Court, but ultimately deemed inapplicable to dismiss the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

C-437/2026 (2026-03-12)
Health Insurers' Appeal Against Provisional Tax Point Value Dismissed
«…nes Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2;…»
C-1078/2024 (2025-07-03)
Federal Administrative Court Upholds Provisional Hospital Tariffs
«…nes Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteil C-890/2024 E. 4.2.1). Diese Voraussetzung ist nicht g…»
C-1022/2024 (2025-06-30)
Appeal Against Provisional Hospital Tariffs Dismissed
«…nes Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteil C-890/2024 E. 4.2.1). Diese Voraussetzung ist nicht g…»
C-284/2025 (2025-05-07)
Provisional Psychotherapy Tariff Appeal Inadmissible
«…nes Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2;…»
C-6530/2024 (2025-01-15)
Health Insurers' Appeal on Provisional Psychotherapy Tariff Inadmissible
«…nes Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2;…»
C-890/2024 (2024-05-28)
Insurers' Appeal Against Provisional Hospital Tariff Dismissed
«…nes Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2;…»
C-6022/2022 (2023-07-04)
Health Insurers' Provisional Tariff Challenge Dismissed
«…es Endentscheids sowie eine bedeu- tende Zeit- oder Kostenersparnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2, A-5923/2015 vom 14. Juni 201…»
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Appeal Against Provisional Psychotherapy Tariff Dismissed for Lack of Irreparable Harm
«…es Endentscheids sowie eine bedeu- tende Zeit- oder Kostenersparnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2, A-5923/2015 vom 14. Juni 201…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_271/2020

Urteil vom 8. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sohm,

Baudirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Baukommission Küsnacht,

Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,

Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung und strassenpolizeiliche Bewilligung für Wohnüberbauung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 27. Februar 2020 (VB.2018.00690).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 erteilte die Baukommission der Gemeinde Küsnacht der B.________ AG die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch zweier Gebäude und den Neubau von vier Mehrfamilenhäusern auf dem in der Kernzone K2 in der Gemeinde Küsnacht gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 10681. Gleichzeitig eröffnete sie ihr die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. November 2017 für das Bauvorhaben. Gegen den Beschluss der Baukommission gelangten A.________ und zwei weitere Personen an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 18. September 2018 hiess dieses die Rekurse gut und hob die strittige Baubewilligung auf.

Dagegen erhob die B.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 hob das Gericht den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Angelegenheit an dieses zurück. Das Baurekursgericht habe die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Gebäude auf die Umgebung abzuklären und neu zu entscheiden. Dabei stehe es ihm offen, ob es von einer Fachperson mit Kenntnissen in Architektur sowie zusätzlichen Ausbildungen und/oder Erfahrungen im Bereich der Denkmalpflege ein externes Fachgutachten einhole oder eine entsprechende Fachperson im Spruchkörper einen internen Fachbericht erstatte.

2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Die B.________ AG schliesst wie das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und die Gebäudeversicherung Kanton Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.

3.

3.1. Mit dem angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid wird die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid bei noch offenem Verfahrensausgang an die untere Instanz zurückgewiesen. Ein solcher Rückweisungsentscheid gilt nach der Rechtsprechung als Zwischenentscheid (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen). Er ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG . Diese Bestimmung sei mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV so auszulegen, dass die Beschwerde auch gegen Zwischenentscheide zulässig sei, mit denen die kantonale Vorinstanz Rechtsfragen offen gelassen habe, deren Beantwortung einen sofortigen Endentscheid herbeigeführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren erspart hätte. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid seine Rüge, das strittige Bauvorhaben verletze Art. 9 und 10 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht, nicht geprüft. Die Beurteilung dieser Rüge als begründet hätte jedoch sofort einen Endentscheid herbeigeführt und damit das sehr aufwendige Beweisverfahren, welches das Baurekursgericht als Folge des Rückweisungsentscheids nunmehr durchzuführen habe, vermieden.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG soll zwar prozessökonomischen Anliegen Rechnung tragen (vgl. BGE 139 V 42 E. 3.2 S. 48). Seine Anwendung setzt jedoch voraus, dass das Bundesgericht selbst einen Endentscheid fällen könnte und die Sache nicht an die Vorinstanz oder eine andere Behörde zurückweisen müsste (vgl. BGE 133 III 634 E. 1.1 S. 636; 133 III 629 E. 2.4.1 S. 233; jeweils mit Hinweis; Urteil 1C_550/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.2.2). Erforderlich ist ausserdem, dass sich das Beweisverfahren, das durch den Endentscheid des Bundesgerichts vermieden würde, hinsichtlich der Dauer und der Kosten deutlich von gewöhnlichen Beweisverfahren abhebt (vgl. Urteile 1C_336/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.2; 1C_191/2019 vom 8. April 2019 E. 1.2; 1C_313/2018 vom 13. November 2018 E. 3.3). Vorliegend ist bereits die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt. Da die Vorinstanz die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers nicht beurteilt hat, könnte das Bundesgericht keinen Endentscheid fällen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Auf die zweite Voraussetzung - deren Erfüllung zweifelhaft erscheint (vgl. Urteile 1C_191/2019 vom 8. April 2019 E. 1.2; 1C_313/2018 vom 13. November 2018 E. 3.3) - ist daher nicht weiter einzugehen.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, er erleide durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , da er damit verpflichtet werde, ein Drittel der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten.

Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die fragliche Kosten- und Entschädigungsregelung bewirkt für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , kann er sie doch nach Ergehen des neuen Endentscheids noch anfechten, und zwar auch dann, wenn er gegen diesen kein Rechtsmittel ergreifen sollte ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 142 V 551 E. 3.2 S. 556 mit Hinweisen). Einen anderen nicht wieder gutzumachenden Nachteil macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne E. 3.1), zumal die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens in aller Regel keinen derartigen Nachteil darstellt (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 24 f.; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kommt demnach ebenfalls nicht zur Anwendung.

4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG für eine Anfechtung des strittigen Zwischenentscheids nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baudirektion des Kantons Zürich, der Baukommission Küsnacht, der Gebäudeversicherung Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur