Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_271/2019 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Refusal to Authorize Proceedings Against Diocese Employees

Geschäftsnummer 1C_271/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant, who had previously worked within the church for several years, filed a criminal complaint and civil lawsuit against employees and officials of the Diocese of St. Gallen and the Catholic part of the Canton of St. Gallen, alleging failure to provide assistance, coercion, and abuse of office. After being employed as a pastoral assistant and religion teacher, his contract was not renewed, and he failed to find further employment, resulting in a claimed emergency. He accused the respondents of neglecting to provide necessary assistance and engaging in wrongful conduct. The investigation files were forwarded to the Appellate Chamber for authorization proceedings, but the chamber found no concrete evidence of criminal behavior, classifying the matter as essentially an employment or church law issue, and denied authorization for criminal proceedings. The complainant subsequently lodged an appeal against the chamber's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Refusal to Authorize Proceedings Against Diocese Employees: Gallen and the Catholic part of the Canton of St. Gallen, alleging failure to provide assistance, coercion, and abuse of office. After being employed as a pastoral assistant and religion teacher, his contract was not renewed, and he failed to find further employment, resulting in a claimed emergency. He accused the respondents of neglecting to provide necessary assistance and engaging in wrongful conduct. The investigation files were forwarded to the Appellate Chamber for authorization proceedings, but the chamber found no concrete evidence of criminal behavior, classifying the matter as essentially an employment or church law issue, and denied authorization for criminal proceedings. The complainant subsequently lodged an appeal against the chamber's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensabschreibung Anklage Amtsmissbrauch Einrede der Verfassungswidrigkeit Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any costs for the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_271/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Mitarbeitende und Behördensmitglieder des Bistums St. Gallen,

2. Mitarbeitende und Behördensmitglieder des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. April 2019 (AK.2019.69-AK und AK.2019.70-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete "Strafantrag und Zivilklage" beim Untersuchungsamt St. Gallen gegen verschiedene Mitarbeitende und Behördenmitglieder des Bistums St. Gallen und des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen wegen unterlassener Nothilfe, Nötigung und Amtsmissbrauchs. A.________ war jahrelang in kirchlichen Diensten tätig. Am 13. August 1994 erhielt er die Institutio als Pastoralassistent im Kanton St. Gallen. A.________ wurde im Juni 2013 als Religionslehrer und Pastoralassistent bei der Kirchgemeinde U.________ mit einem Pensum von 70% befristet auf zwei Jahre angestellt. Im März 2014 ersuchte der Kirchenverwaltungsratspräsident der Gemeinde U.________ den Bischof, den Schutz der Missio von A.________ per 31. Juli 2014 aufzuheben, damit man das Arbeitsverhältnis mit A.________ kündigen könne. Mit Schreiben vom 31. März 2014 antwortete der Bischof, dass er die Missio in diesem konkreten Fall nicht schützen werde. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Mit Dekret vom 15. Dezember 2015 sistierte der Bischof die Institutio als Pastoralassistent für fünf Jahre. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses in U.________ gelang es A.________ nicht mehr, eine neue Stelle zu finden. Gemäss Anzeige hätte dies zu einer Notlage geführt. In diesem Zusammenhang wirft A.________ den Angezeigten vor, sie hätten die gebotene Nothilfe unterlassen. Auch würden die Angezeigten die Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs erfüllen.

Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Akten am 1. März 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens weiter. Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 2. April 2019 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, es seien keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten ersichtlich. Vielmehr handle es sich im Kern um eine arbeits- bzw. kirchenrechtliche Angelegenheit.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik und vermag mit seinen Ausführungen nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Verweigerung der Ermächtigung Recht im Sinne von Art. 42 BGG verletzen sollte. Soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, legt er nicht nachvollziehbar dar, welche "Fakten", die Anhaltspunkte auf ein allfällig strafbares Verhalten erbringen könnten, die Anklagekammer übergangen haben sollte. Mit der Gehörsrüge beanstandet er vielmehr den Umstand, dass die Anklagekammer die ihm vom Beschwerdeführer unterbreiteten Fragen im Kern als arbeits- und kirchenrechtliche Angelegenheit beurteilte, wofür sie sich als nicht zuständig erklärte. Inwiefern diese Auffassung verfassungswidrig seine sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen von hinreichend konkreten Anhaltspunkten auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli