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1C_271/2018 KI-generiert

Company vs. Federal Criminal Court: Document Release and Asset Freeze to Ukraine

Geschäftsnummer 1C_271/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from the Ukrainian General Prosecutor's Office regarding an ongoing criminal investigation against an individual for embezzlement and abuse of office. The Swiss Federal Prosecutor's Office complied with this request by ordering the release of documents related to a bank account registered under a specific company in Switzerland and maintaining a freeze on that account. The company subsequently filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. The company then appealed the court's decision, contesting the legality of the actions taken against its interests during the legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 305bis StGB, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Company vs. Federal Criminal Court: Document Release and Asset Freeze to Ukraine: The Swiss Federal Prosecutor's Office complied with this request by ordering the release of documents related to a bank account registered under a specific company in Switzerland and maintaining a freeze on that account. The company subsequently filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. The company then appealed the court's decision, contesting the legality of the actions taken against its interests during the legal proceedings.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln, Beschlagnahme von Vermögenswerten Einfrieren von Vermögenswerten Strafanzeige Bankunterlagen Untersuchung wegen Veruntreuung juristische Person ausländische Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_271/2018

Urteil vom 6. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________ B.V.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dragan S. Zeljic,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln, Beschlagnahme von Vermögenswerten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 15. Mai 2018 (RR.2017.331).

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt eine strafrechtliche Vorermittlung unter anderem gegen B.________ wegen des Verdachts der Unterschlagung bzw. Veruntreuung öffentlicher Gelder und des Amtsmissbrauchs. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 8. November 2017 entsprach die schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu einem auf die A.________ B.V. lautenden Konto bei einer schweizerischen Bank an die ersuchende Behörde an. Zudem hielt die Bundesanwaltschaft die Sperre dieses Kontos aufrecht.

Die von der A.________ B.V. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Mai 2018 ab.

B. Die A.________ B.V. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Die Beschwerdeführerin bringt (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 8-13) nichts vor, was die Annahme eines besonders bedeutenden Falles rechtfertigen könnte. Als juristische Person ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht befugt, schwere Mängel des ausländischen Verfahrens geltend zu machen ( BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.). Dass im schweizerischen Rechtshilfeverfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden wären, ist sodann nicht ersichtlich. Sollten Mängel im von der Bundesanwaltschaft gegen B.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei ( Art. 305bis StGB ) geführten Strafverfahren bestehen, wären diese dort mit den in der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen. Der vorliegenden Rechtshilfeangelegenheit kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri