Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_271/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Criminal Investigation Authorization Dismissed on Formal Grounds

Geschäftsnummer 1C_271/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against two persons and potentially other unnamed parties, alleging misconduct related to abuse of power. The local prosecutor's office referred the matter to the cantonal court for approval to initiate a criminal investigation. However, the court concluded that there was insufficient evidence to establish a preliminary suspicion of any criminal activity and therefore denied the request for authorization to proceed with the investigation. The individual subsequently appealed this decision to the federal court, arguing against the lower court's ruling. The federal court found the appeal to be without merit and did not consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Criminal Investigation Authorization Dismissed on Formal Grounds: The local prosecutor's office referred the matter to the cantonal court for approval to initiate a criminal investigation. However, the court concluded that there was insufficient evidence to establish a preliminary suspicion of any criminal activity and therefore denied the request for authorization to proceed with the investigation. The individual subsequently appealed this decision to the federal court, arguing against the lower court's ruling. The federal court found the appeal to be without merit and did not consider it further.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Ermächtigung zur Strafverfolgung Prüfung der formellen Rügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used by the Tribunal to dismiss the appeal under simplified procedure because it did not meet formal requirements.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the submission was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used by the Tribunal to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_271/2015

Urteil vom 26. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,

2. C.________, c/o Präsidialdepartement, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. April 2015

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ sowie gegen "Allfällig Dritte involvierte" wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten mit Verfügung vom 21. Dezember 2014 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 7. April 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ersichtlich seien.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Postaufgabe 19. Mai 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Eine Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ( Art. 47 BGG ). Dem Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift kann demnach nicht entsprochen werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht aufzuzeigen, welche Punkte seiner Eingabe die III. Strafkammer übersehen bzw. in rechts- oder verfassungswidriger Weise gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, dass sich aus der Eingabe kein Anfangsverdacht ergebe. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli