Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_271/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Biometric Passports Due to Lack of Justification

Geschäftsnummer 1C_271/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against the decision of the Zurich cantonal government regarding a federal vote held on May 17, 2009, concerning the approval and implementation of an exchange of notes with the European Community related to the adoption of regulations for biometric passports and travel documents. The individual’s complaint was consolidated with 95 other complaints and subsequently rejected by the cantonal authorities. Following this, the individual appealed to the Federal Tribunal, but the appeal did not meet the necessary justification requirements, leading the Tribunal to decide not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Biometric Passports Due to Lack of Justification: The individual’s complaint was consolidated with 95 other complaints and subsequently rejected by the cantonal authorities. Following this, the individual appealed to the Federal Tribunal, but the appeal did not meet the necessary justification requirements, leading the Tribunal to decide not to proceed with the case.

Schlagwörter

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biometrischer Pass vereinfachtes Verfahren E-Government materielle Begründetheit Einrede der Verfassungswidrigkeit Adoptionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal in simplified proceedings due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_271/2009

Urteil vom 3. Juli 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Liselotte Bender, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Eidgenössische Abstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009

des Regierungsrats des Kantons Zürich.

In Erwägung,

dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente Liselotte Bender Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben hat;

dass die Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juni 2009 die Beschwerde von Liselotte Bender mit den 95 weiteren separat eingereichten Beschwerden vereinigte und sie abwies, soweit darauf einzutreten war;

dass Liselotte Bender mit Eingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009 erhoben hat;

dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr mangels einer Begründung nicht ergibt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;

dass, da keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift vorliegt, eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren einer weiteren in dieser Sache hängigen Beschwerde, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, nicht in Betracht fällt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli