Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_270/2015 KI-generiert

Complainant fails to justify appeal against refusal to authorize investigation.

Geschäftsnummer 1C_270/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision from the St. Gallen Cantonal Court, which had denied authorization to initiate investigations regarding alleged misconduct by employees of the public prosecutor's office. The individual had previously lodged criminal charges against these employees, suspecting them of abuse of office. After the court did not grant the requested investigations, the individual submitted a formal objection to challenge this decision. However, upon review, the higher court found that the individual's arguments did not sufficiently address the original decision's rationale or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant fails to justify appeal against refusal to authorize investigation: Gallen Cantonal Court, which had denied authorization to initiate investigations regarding alleged misconduct by employees of the public prosecutor's office. The individual had previously lodged criminal charges against these employees, suspecting them of abuse of office. After the court did not grant the requested investigations, the individual submitted a formal objection to challenge this decision. However, upon review, the higher court found that the individual's arguments did not sufficiently address the original decision's rationale or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige Privatstrafklage Anklagezulassung gesetzliche Voraussetzung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_270/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2015

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass A.________ im Anschluss an zwei gegen ihn laufende Strafverfahren am 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit diesen Verfahren gegen Mitarbeiter des Untersuchungsamtes St. Gallen bzw. Gossau Strafanzeige sinngemäss wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs erstattete;

dass die Anklagekammer mit Entscheid vom 29. April 2015 die Ermächtigung zur Eröffnung der von A.________ verlangten Unter-suchungen nicht erteilte, da sie die von ihm vorgetragenen Vorwürfe als haltlos erachtete;

dass A.________ bei der Anklagekammer und beim Untersu-chungsamt Gossau mit Eingaben vom 14. Mai 2015 "Einsprache" er-hoben hat, womit er den Entscheid vom 29. April 2015 beanstandet und sinngemäss verlangt, die Untersuchungen seien an die Hand zu nehmen;

dass die Anklagekammer und das Untersuchungsamt Gossau die Beschwerde mit Eingaben vom 19./22. Mai 2015 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet haben;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid der Anklagekammer und an den angezeigten Untersuchungsbeamten übt;

dass er sich indes mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und Untersuchungsamt Gossau, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp