Conservation Organization v. Municipality (Building Permit Withdrawal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute stemming from a construction permit application for a new multifamily house in a municipality, which triggered opposition from a local advocacy group. The municipality initially approved the permit while dismissing the opposition. The advocacy group appealed this decision to the cantonal administrative court, which ultimately chose not to consider the appeal, leading to the group escalating the matter to the federal court. However, before the federal proceedings could conclude, the builder withdrew the construction application, rendering the group’s appeal irrelevant and leading to a procedural resolution regarding the costs incurred during the legal process. The federal court addressed the cost implications of the withdrawn application and allocated the associated expenses to the builder.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 64 BGG; Conservation Organization v. Municipality (Building Permit Withdrawal): The municipality initially approved the permit while dismissing the opposition. The advocacy group appealed this decision to the cantonal administrative court, which ultimately chose not to consider the appeal, leading to the group escalating the matter to the federal court. However, before the federal proceedings could conclude, the builder withdrew the construction application, rendering the group’s appeal irrelevant and leading to a procedural resolution regarding the costs incurred during the legal process. The federal court addressed the cost implications of the withdrawn application and allocated the associated expenses to the builder.
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KI-generiertProcedural basis for striking the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.
Not explicitly cited in the dispositive (points 1-4) regarding legal aid, despite the topic being raised in the reasoning concerning the appellant who was not legally represented.
Applied analogously to determine the reduced fee of CHF 300 for the Federal Tribunal costs due to the early withdrawal of the application.
Not explicitly cited in the dispositive (points 1-4) regarding costs in the canton level procedure, although the reasoning discusses that the appellant not being represented meant no indemnity.
Rule applied for allocating the litigation costs to the party that caused them.
Cited to confirm that the municipality is not entitled to a party indemnity due to acting in its official capacity.
Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 BGG to determine that the appeal should be struck out as obsolete and that costs should be decided with summary reasoning.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_270/2013
Urteil vom 10. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra ,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Affolter,
Gemeinde Disentis/Mustér .
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 14. Februar 2013.
Erwägungen:
1. Mit Gesuch vom 2. November 2012 beantragte X.________ die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 2222 in Disentis/Mustér. Innert der Auflagefrist erhob die Helvetia Nostra Einsprache. Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben am 21. Dezember 2012, wobei sie gleichzeitig auf die Einsprache nicht eintrat.
Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 14. Februar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 18. März 2013 ans Bundesgericht.
Gemäss Schreiben vom 16. August 2013 hat die Bauherrschaft bzw. der Beschwerdegegner sein Baugesuch zurückgezogen.
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).
Der Beschwerdegegner führt in seinem Schreiben vom 16. August 2013 aus, bei der Kostenregelung sei zu berücksichtigen, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand vergleichsweise klein gewesen sei, da sie Standardbeschwerden eingereicht habe. Sodann habe er, der Beschwerdegegner, im Beschwerdeverfahren keine Parteirolle innegehabt.
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht dem Beschwerdegegner, auch wenn nun-mehr im bundesgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).
3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Februar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 21. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem der Beschwerdegegner sein Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihm die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 14. Februar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.
Auf welche Weise die Gemeinde Disentis/Mustér den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_270/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass der am 21. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Disentis/Mustér zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.
2. Dem Beschwerdegegner X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Disentis/Mustér und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp