German Extradition Appeal Dismissed for Lack of Special Significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from the Justice Ministry of a German state for the extradition of an individual to serve two prison sentences totaling about 1,100 days for drug-related offenses. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on April 23, 2009. The individual appealed the decision to the Federal Criminal Court, which dismissed the appeal on June 5, 2009. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to refuse the extradition, but the Tribunal ultimately found that the case did not meet the criteria for a significant appeal under international legal assistance regulations, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 64 BGG; German Extradition Appeal Dismissed for Lack of Special Significance: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on April 23, 2009. The individual appealed the decision to the Federal Criminal Court, which dismissed the appeal on June 5, 2009. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to refuse the extradition, but the Tribunal ultimately found that the case did not meet the criteria for a significant appeal under international legal assistance regulations, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertAlthough mentioned in the reasoning regarding non-entry into the merits, it is not explicitly cited in the final orders (1, 2, 3, 4). The relevant decision (non-entry) is ruled under Art. 84.
Used to deny the request for legal aid because the appeal was considered hopeless.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
The appeal was not pursued because the required condition of a 'particularly significant case' under this article was not met, leading to the decision not to enter into the merits.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_270/2009
Urteil vom 18. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, vertreten durch Ralf Keser, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2009
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 18. März 2009 ersuchte das Justizministerium des Freistaates Thüringen die Schweiz um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung zweier Restfreiheitsstrafen von 493 bzw. 609 Tagen wegen Betäubungsmitteldelikten.
Am 23. April 2009 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 5. Juni 2009 ab.
B. X.________ führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Auslieferung sei zu verweigern, und weiteren Anträgen.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG genügt.
Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG ist hier jedenfalls zu verneinen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das ausländische Verfahren an schweren Mängeln leidet, bestehen nicht. Auch sonst wie besteht kein Grund für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles. Der angefochtene Entscheid, auf den verwiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.
3. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt deshalb die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri