Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_27/2015 KI-generiert

Cantonal Road Traffic Office v. Appellant (Vehicle Registration Revocation)

Geschäftsnummer 1C_27/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the revocation of a vehicle registration due to the lapse of liability insurance. The relevant authority in a Swiss canton revoked the registration after being informed by the insurance company about the insurance cancellation because of unpaid premiums. The individual affected contested this decision through several appeals, culminating in a ruling from the cantonal administrative court, which upheld the original revocation. Subsequently, the individual filed a complaint against this court's decision to the highest tribunal, which addressed the admissibility and grounds for the complaint but ultimately concluded that the individual did not present any valid grounds for reconsideration of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Road Traffic Office v. Appellant (Vehicle Registration Revocation): The relevant authority in a Swiss canton revoked the registration after being informed by the insurance company about the insurance cancellation because of unpaid premiums. The individual affected contested this decision through several appeals, culminating in a ruling from the cantonal administrative court, which upheld the original revocation. Subsequently, the individual filed a complaint against this court's decision to the highest tribunal, which addressed the admissibility and grounds for the complaint but ultimately concluded that the individual did not present any valid grounds for reconsideration of the case.

Schlagwörter

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Strassenverkehr Strassenverkehrsrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Widerrufsrecht Einziehung des Motorfahrzeugs polizeilicher Grund Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to failure to meet formal requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_27/2015

Urteil vom 5. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und

Gesundheit Graubünden,

Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Strassenverkehr,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden entzog A.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2014 den Fahrzeugausweis für das Fahrzeug GR xxx wegen Erlöschens der Haftpflichtversicherung. Gleichzeitig forderte sie A.________ auf, den Fahrzeugausweis und die Nummernschilder innert fünf Tagen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden abzugeben. Eine von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit Entscheid vom 3. Juni 2014 ab. Dagegen erhob A.________ am 24. Juni 2014 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. September 2014 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Versicherung dem Strassenverkehrsamt am 24. Januar 2014 durch Übermittlung der Sperrkarte mitgeteilt habe, dass die Haftpflichtversicherung des unter GR xxx immatrikulierten Fahrzeuges infolge unbezahlter Prämien erloschen sei. Das Strassenverkehrsamt sei gesetzlich verpflichtet gewesen, den unverzüglichen Einzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anzuordnen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. Januar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht die Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli