Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_269/2009 KI-generiert

Referendum Challenge Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 1C_269/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against the decision made by the government of a Swiss canton regarding a federal popular vote on a resolution related to the adoption of an EU regulation concerning biometric passports and travel documents. The individual's complaint was initially consolidated with 95 others and subsequently dismissed by the canton’s government. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal did not meet necessary justification requirements, leading to a decision that no further action would be taken on the complaint. Consequently, no costs were imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Referendum Challenge Dismissed for Insufficient Justification: The individual's complaint was initially consolidated with 95 others and subsequently dismissed by the canton’s government. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal did not meet necessary justification requirements, leading to a decision that no further action would be taken on the complaint. Consequently, no costs were imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Referendum Wahlanfechtungen Reisepass Verfassungsbeschwerde im Ausland E-Government Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it did not meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs, as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_269/2009

Urteil vom 3. Juli 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Katharina Bender, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Eidgenössische Abstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2009

des Regierungsrats des Kantons Zürich.

In Erwägung,

dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 über den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente Katharina Bender Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben hat;

dass die Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Juni 2009 die Beschwerde von Katharina Bender mit den 95 weiteren separat eingereichten Beschwerden vereinigte und sie abwies, soweit darauf einzutreten war;

dass Katharina Bender mit Eingabe vom 15. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009 erhoben hat;

dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr mangels einer Begründung nicht ergibt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte;

dass, da keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift vorliegt, eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren einer weiteren in dieser Sache hängigen Beschwerde, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, nicht in Betracht fällt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli