Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_266/2010 KI-generiert

Municipal Assembly Member Appeal Regarding Motion Rejection and Procedural Requirements

Geschäftsnummer 1C_266/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the municipal assembly of a locality after his proposals were not accepted for discussion during a community meeting held on December 16, 2009. The individual subsequently lodged an appeal with the administrative court of the canton, which rejected the appeal on April 15, 2010. In response, the individual submitted a further complaint to the federal tribunal on May 21, 2010, seeking the annulment of the previous decision while requesting additional time to substantiate his claims. However, the complaints were not considered due to insufficient reasoning and missed deadlines for submission.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Municipal Assembly Member Appeal Regarding Motion Rejection and Procedural Requirements: The individual subsequently lodged an appeal with the administrative court of the canton, which rejected the appeal on April 15, 2010. In response, the individual submitted a further complaint to the federal tribunal on May 21, 2010, seeking the annulment of the previous decision while requesting additional time to substantiate his claims. However, the complaints were not considered due to insufficient reasoning and missed deadlines for submission.

Schlagwörter

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Gemeinderecht (Simmrechtsbeschwerde) Gemeindeversammlung Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Widerspruchsverfahren Untätigkeitsklage Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure because the lack of grounds was obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was neither entertained due to an obvious lack of sufficient substantiation as required by this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_266/2010

Urteil vom 3. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Markus Schuler-Suter, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeversammlung Morschach, vertreten durch den Gemeinderat, Schulstrasse 6, Postfach 58,

6443 Morschach.

Gegenstand

Gemeinderecht (Simmrechtsbeschwerde),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat Morschach hatte die Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach für den 16. Dezember 2009 zur ordentlichen Gemeindeversammlung mit verschiedenen Traktanden eingeladen.

Markus Schuler-Suter nahm an der Versammlung teil, ergriff mehrmals das Wort und stellte zu den Traktanden 3 und 4 Anträge, welche vom die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten nicht entgegengenommen bzw. nicht zur Abstimmung gebracht wurden.

Am 22. Dezember 2009 reichte Markus Schuler-Suter beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Beschwerde ein. Dessen Kammer III hat die Beschwerde mit Entscheid vom 15. April 2010 im Sinne der diesem zugrunde liegenden Erwägungen abgewiesen.

2. Gegen diesen Entscheid führt Markus Schuler-Suter mit Eingabe vom 21. Mai 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Der Sache nach verlangt er die Aufhebung des Entscheids, verbunden mit verschiedenen Zusatzbegehren.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik am Gemeinderat Morschach und am Verwaltungsgericht, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine angemessene Frist für einen zweiten Schriftenwechsel zu gewähren, "damit wir nach Einsicht in die verbindlichen Grundlagen, eine im Detail begründete Beschwerde nachreichen können" (Beschwerde S. 3).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung eines Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzlich bestimmte Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 23. April 2010 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist hat somit am 24. April 2010 begonnen, und am 25. Mai 2010 (Pfingstdienstag) ist sie abgelaufen (Art. 44/45 BGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 der Schwyzer Verordnung über die öffentlichen Ruhetage).

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe erst am 21. Mai 2010 der Post übergeben, und am 25. Mai 2010 ist sie beim Bundesgericht eingetroffen, nach dem Gesagten also erst am Tag des Fristablaufs. Eine Beschwerdeergänzung, wie der Beschwerdeführer sie anbegehrt hat, kann somit nicht mehr in Frage kommen, da die 30-tägige Beschwerdefrist wie ausgeführt nicht erstreckt werden kann.

5. Demgemäss ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeindeversammlung Morschach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp