Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_265/2023 KI-generiert

Challenge to File Access Refused for Procedural Non-Admissibility

Geschäftsnummer 1C_265/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought access to certain records from the Zurich City Health Services, which was granted to some extent on August 5, 2021. However, they were directed to request access to records from other authorities separately. Unsatisfied, the individual sought a reassessment of this decision, which the Zurich City Council denied on January 11, 2023. Subsequently, their appeal to the Zurich District Council was dismissed on March 23, 2023, due to insufficient legal requests and justification. An appeal to the Administrative Court of the Canton of Zurich was also dismissed for similar reasons on April 17, 2023. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal on May 24, 2023.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to File Access Refused for Procedural Non-Admissibility: However, they were directed to request access to records from other authorities separately. Unsatisfied, the individual sought a reassessment of this decision, which the Zurich City Council denied on January 11, 2023. Subsequently, their appeal to the Zurich District Council was dismissed on March 23, 2023, due to insufficient legal requests and justification. An appeal to the Administrative Court of the Canton of Zurich was also dismissed for similar reasons on April 17, 2023. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal on May 24, 2023.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Prozessvoraussetzung Normenkontrolle Gemeindebehörden bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_265/2023

Urteil vom 31. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. April 2023 (VB.2023.00188).

Erwägungen:

1. Die Städtischen Gesundheitsdienste Zürich gewährten A.________ mit Verfügung vom 5. August 2021 Akteneinsicht. In Bezug auf die Akten anderer Behörden wiesen sie A.________ darauf hin, dass sie dort um Akteneinsicht ersuchen müsse. Das von A.________ gegen die Verfügung vom 5. August 2021 eingereichte Begehren um Neubeurteilung wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 11. Januar 2023 ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2023 Rekurs, auf welchen der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 23. März 2023 mangels eines rechtsgenügenden Antrags und einer rechtsgenügenden Begründung nicht eintrat. A.________ erhob dagegen am 30. März 2023 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels einer rechtsgenügenden Begründung mit Verfügung vom 17. April 2023 nicht eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit ihren sachfremden Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli