Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_265/2015 KI-generiert

Dual National Extradition to Germany Upheld

Geschäftsnummer 1C_265/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an extradition request from the Bavarian Ministry of Justice to Switzerland for an individual with dual German and Russian citizenship, who was sought due to charges related to resisting enforcement officers. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on January 29, 2015, which was subsequently challenged by the individual through a complaint dismissed by the Swiss Criminal Court on May 7, 2015. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to prevent the extradition on procedural grounds, but the court found no significant legal issues warranting its review.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 1 EAUe, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG; Dual National Extradition to Germany Upheld: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on January 29, 2015, which was subsequently challenged by the individual through a complaint dismissed by the Swiss Criminal Court on May 7, 2015. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to prevent the extradition on procedural grounds, but the court found no significant legal issues warranting its review.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung Europäischer Haftbefehl Vollstreckungsentscheid doppelte Staatsangehörigkeit gegenseitige Unterstützung internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 1 EAUe
Da dies auch für die übrigen formellen und die materiellen Voraussetzungen zutrifft, ist die Schweiz gemäss Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Used to justify the summary decision by referring to the contested decision, as the appeal was not deemed a particularly weighty case.
Art. 64 BGG
Used when rejecting the request for legal aid and assistance because the appeal was hopeless.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 4 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to dispense with the collection of judicial costs due to the specific circumstances (length of detention).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the summary decision by referring to the contested decision, as the appeal was not deemed a particularly weighty case.

Art. 64 BGG

Used when rejecting the request for legal aid and assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the collection of judicial costs due to the specific circumstances (length of detention).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_265/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2015

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September 2014 um Auslieferung des deutschen und russischen Staatsangehörigen A.________ wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Am 29. Januar 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 7. Mai 2015 ab.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei dahin abzuändern, dass die Auslieferung abgelehnt werde.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat dem Auslieferungsersuchen einen Haftbefehl beigelegt. Die formellen Voraussetzungen für die Auslieferung nach Art. 12 Ziff. 2 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sind insoweit erfüllt. Da dies auch für die übrigen formellen und die materiellen Voraussetzungen zutrifft, ist die Schweiz gemäss Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatswidriges Verfahren droht, bestehen nicht. Soweit er der Auffassung ist, es fehle an einem Haftgrund, kann er das vor den zuständigen deutschen Instanzen geltend machen. Die Vorinstanz legt das zutreffend dar (angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Der Angelegenheit kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Auf die Beschwerde wird demnach nicht eingetreten.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 4 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri