Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_264/2017 KI-generiert

Complainant's Failed Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 1C_264/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the decision of the Aargau Cantonal Government regarding a public vote on the Energy Act, which took place on May 21, 2017. The complaint was submitted by an individual who contested the government's refusal to address his previous inquiries associated with the vote. The individual subsequently failed to pay a required court fee and did not collect important documentation sent to him within the specified time limit, leading to a return of the documents to the court. Consequently, the court determined that it could not consider the complaint due to these procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Failed Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The complaint was submitted by an individual who contested the government's refusal to address his previous inquiries associated with the vote. The individual subsequently failed to pay a required court fee and did not collect important documentation sent to him within the specified time limit, leading to a return of the documents to the court. Consequently, the court determined that it could not consider the complaint due to these procedural shortcomings.

Schlagwörter

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Nichteintreten nicht geleisteter Kostenvorschuss Vorschuss Kündigungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Abstimmungsergebnis Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to pay the advance costs, invoking this procedural rule.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article was cited in the reasoning as the basis for the procedural decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost advance, which is confirmed by the procedural enforcement in Art. 108 al. 1 lit. a BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural costs of the Federal Tribunal proceedings are imposed on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_264/2017

Urteil vom 28. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Cornelius Andreaus,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Schweizerische Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Abstimmungsbeschwerde betreffend die Volksabstimmung über das Energiegesetz (EnG)

vom 21. Mai 2017; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 9. Mai 2017.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 ist der Regierungsrat des Kantons Aargau auf eine von Cornelius Andreaus betreffend Volksabstimmung über das Energiegesetz (EnG) erhobene Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten.

2. Gegen diesen Beschluss führt Cornelius Andreaus mit Eingabe vom 13. Mai 2017 Beschwerde ans Bundesgericht. Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde sei mangels eines anfechtbaren Aktes im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV nicht einzutreten. Der Regierungsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit es auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel eintreten kann (vgl. etwa BGE 142 II 363 E. 1 S. 365, 142 III 643 E. 1, mit weiteren Hinweisen).

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm gemäss Verfügung vom 16. Mai 2017 für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nicht bezahlt hatte, wurde ihm gemäss Verfügung vom 1. Juni 2017 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist gesetzt, um den Vorschuss bis zum 12. Juni 2017 zu bezahlen. Die letztgenannte Verfügung wurde mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer gerichtet. Indes hat er es unterlassen, diese innert der Abholfrist (9. Juni 2017) zu behändigen. Die zuständige Poststelle, Volg X., hat daher die Sendung nach unbenutztem Ablauf der Frist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 20. Juni 2017 ans Bundesgericht retourniert.

3.3. Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können ( BGE 116 Ia 90 E. 2a).

Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist - hier somit wie erwähnt am 9. Juni 2017 - als zugestellt ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 52), wie dem Beschwerdeführer übrigens bereits in einem früheren Verfahren mitgeteilt worden ist (Verfahren 1C_216/2014, Urteil vom 11. Juni 2014).

3.4. Da somit der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (zumal er es auch unterlassen hat, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen; ein solches Gesuch ist jedenfalls auch nicht in der mit seiner Eingabe vom 24. Mai 2017 angebrachten, hier unbehelflichen Feststellung zu erblicken, die verlangte Vorauszahlung in Frage zu stellen).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp