Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_263/2015 KI-generiert

Complaint Against Social Services Employee Regarding Investigation Refusal Upheld

Geschäftsnummer 1C_263/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint against an employee of a social services department and potentially other involved parties, alleging various offenses including abuse of office, coercion, and fraud, among others. The prosecutor's office sought authorization to investigate the claims, but the court denied this request, stating that the complaint lacked objective evidence of a criminal act, indicating that the complainant was merely dissatisfied with decisions made by the social services. Subsequently, the complainant challenged the court's decision, but it was deemed insufficient to meet legal requirements for their appeal, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StGB, Art. 11 StGB, Art. 181 StGB, Art. 254ff StGB, Art. 146 StGB, Art. 151 StGB; Complaint Against Social Services Employee Regarding Investigation Refusal Upheld: The prosecutor's office sought authorization to investigate the claims, but the court denied this request, stating that the complaint lacked objective evidence of a criminal act, indicating that the complainant was merely dissatisfied with decisions made by the social services. Subsequently, the complainant challenged the court's decision, but it was deemed insufficient to meet legal requirements for their appeal, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Sozialamt Nötigung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Aufsichtsbeschwerde Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal under the simplified procedure because the submission lacked the required substance.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the obvious futility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_263/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Soziale Dienste Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. April 2015

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 19. November 2014 Strafanzeige gegen B.________, Mitarbeiter des Sozialamtes der Stadt Zürich, sowie gegen "Allfällig Dritte involvierte" wegen "Amtsmissbrauch ( Art. 312 StGB ), Unterlassung ( Art. 11 StGB ), Nötigung ( Art. 181 StGB ), Urkundendelikte ( Art. 254ff StGB ), Betrug ( Art. 146 StGB ), Vermögensschädigung ( Art. 151 StGB ), Verstoss gegen Sozialhilfegesetzgebung, Veruntreuung". Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 9. Januar 2015 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 7. April 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, der Strafanzeige lasse sich nur entnehmen, dass der Gesuchsteller mit den Entscheiden der Sozialhilfebehörde nicht einverstanden sei. Objektive Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seien keine ersichtlich.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Postaufgabe 15. Mai 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Eine Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ( Art. 47 BGG ). Dem Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift kann demnach nicht entsprochen werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer seine Strafanzeige in rechts- oder verfassungswidriger Weise gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, dass sich aus der Eingabe kein Anfangsverdacht ergebe. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli