Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_263/2009 KI-generiert

Zurich Resident's Appeal Against Building Code Amendment Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 1C_263/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal made to the Federal Tribunal concerning the legality of a legislative amendment to the construction law in a Swiss canton. The appellant filed the complaint after the cantonal parliament had adopted a significant amendment related to urban planning. However, the Federal Tribunal determined that the appellant did not demonstrate a legitimate interest in the changes to the law, nor did he adequately substantiate his claims per the required legal standards. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Resident's Appeal Against Building Code Amendment Dismissed for Lack of Standing: The appellant filed the complaint after the cantonal parliament had adopted a significant amendment related to urban planning. However, the Federal Tribunal determined that the appellant did not demonstrate a legitimate interest in the changes to the law, nor did he adequately substantiate his claims per the required legal standards. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsgleichheit Beschwerdelegitimation Klageänderung Legitimation gegen Baubewilligung vereinfachtes Verfahren baupolizeiliche Gebäudehöhe Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure because the appellant lacked standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_263/2009

Urteil vom 1. Juli 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat des Kantons Obwalden,

St. Antonistrasse 4, Postfach, 6061 Sarnen.

Gegenstand

Rechtsgleichheit,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. April 2009 des Kantonsrats des Kantons Obwalden.

In Erwägung,

dass sich X.________ mit einer als Klage gegen die Regierung des Kantons Zug und evt. Obwalden bezeichneten Eingabe vom 2. Juni 2009 an das Bundesgericht wandte;

dass ihm das Generalsekretariat des Bundesgerichts mit Schreiben vom 8. Juni 2009 mitteilte, dass das Bundesgericht nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren u.a. Entscheide letzter kantonaler Instanzen überprüfen könne und vorliegend die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens nicht gegeben seien;

dass X.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2009 auf einer formellen Behandlung seiner Eingaben besteht und darauf hinweist, dass eine Überprüfung des Baugesetzes des Kantons Obwalden möglich sein müsse;

dass die Eingaben somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) entgegenzunehmen sind;

dass, soweit den Kanton Zug betreffend, nicht ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid oder Erlass sich eine Beschwerde richten sollte;

dass - soweit in den Eingaben eine Änderung des Baugesetzes im Kanton Obwalden angesprochen wird - es sich offenbar um den vom Kantonsrat am 30. April 2009 beschlossenen "Nachtrag zum Baugesetz (Dringliche Umsetzung der Richtplanung im Bereich von Zonen mit hoher Wohnqualität von kantonalem Interesse sowie von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse)" handelt;

dass jedoch weder ersichtlich ist noch dargetan wird, welches schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG der in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des genannten Nachtrags zum Baugesetz des Kantons Obwalden haben könnte;

dass der Beschwerdeführer zu einer solchen Beschwerde somit offensichtlich nicht legitimiert ist;

dass auf die Beschwerde aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass im Übrigen die Eingaben des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechen;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli