Macedonian National Extradition Appeal Denied Under BGG Art. 84 Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from the Macedonian Justice Ministry for the extradition of its national, who was sentenced to 2 years, 8 months, and 11 days in prison for drug trafficking, specifically for the import of nearly 1 kilogram of heroin. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on March 31, 2017. The individual challenged this decision through a complaint, which was dismissed as evidently unfounded by the Swiss Federal Criminal Court on May 5, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and prevent the extradition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Macedonian National Extradition Appeal Denied Under BGG Art. 84 Threshold: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on March 31, 2017. The individual challenged this decision through a complaint, which was dismissed as evidently unfounded by the Swiss Federal Criminal Court on May 5, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and prevent the extradition.
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KI-generiertCited as the legal basis for the summary grounds of the decision not to enter into the merits (referring back to the lower court's reasoning is possible under this article).
Cited as the basis for waiving court costs due to the circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_262/2017
Urteil vom 31. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Das Justizministerium von Mazedonien ersuchte um die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 8 Monaten und 11 Tagen wegen Drogenhandels (Import von knapp 1 kg Heroin).
Am 31. März 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 5. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet ab.
B. A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.
Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. 3 S. 4 ff.). Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
2. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri