Widow and Children v. Zurich Prosecutor Regarding Transfer of Drug Trafficking Assets to Chile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for international legal assistance from Chile related to the suspected involvement of an individual in drug trafficking, prompting Swiss authorities to freeze a bank account belonging to that individual, which held approximately 8.8 million USD at the end of 2014. After the individual’s death, his wife and children sought to lift the account freeze, but the Zurich public prosecutor's office maintained the freeze and later decided to release the funds to the Chilean authorities, prompting further legal challenges from the family. The Federal Criminal Court consolidated the family’s complaints against both actions but ultimately rejected the appeal regarding the release of the assets while deeming the request to lift the freeze moot. The family subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, which had to determine if it would consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 43 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Widow and Children v. Zurich Prosecutor Regarding Transfer of Drug Trafficking Assets to Chile: After the individual’s death, his wife and children sought to lift the account freeze, but the Zurich public prosecutor's office maintained the freeze and later decided to release the funds to the Chilean authorities, prompting further legal challenges from the family. The Federal Criminal Court consolidated the family’s complaints against both actions but ultimately rejected the appeal regarding the release of the assets while deeming the request to lift the freeze moot. The family subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, which had to determine if it would consider the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal refers to this article to justify summarily dismissing the appeal because it did not constitute a case of particular significance.
This provision is cited in the final order to decide that the appellants must bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_261/2015
Urteil vom 22. Mai 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile, Herausgabe von Vermögenswerten,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. April 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit 1995 gegen verschiedene Personen ein Verfahren wegen Verdachts des Drogenhandels, so auch gegen A.________ als mutmasslichen Chef der Organisation.
Aufgrund chilenischer Rechtshilfeersuchen wurde im Januar 1998 ein Konto bei einer schweizerischen Bank gesperrt. Es lautet auf den am 21. Juli 1999 verstorbenen A.________. Ende 2014 lagen darauf rund 8,8 Millionen USD.
B.________ ist die Ehefrau des Verstorbenen, C.________, D.________ und E.________ sind seine Kinder. Sie verlangten die Aufhebung der Kontosperre.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 hielt die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft I) die Kontosperre aufrecht.
Dagegen erhoben die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht.
B. Am 17. September 2014 ersuchten die chilenischen Behörden um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 gab die Staatsanwaltschaft I die Vermögenswerte an den ersuchenden Staat heraus, unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung.
Auch dagegen reichten die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein.
C. Mit Entscheid vom 30. April 2015 vereinigte das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die beiden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegen die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat wies es ab. Jene gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
D. Die Ehefrau und die Kinder führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts, soweit dieses ihre Beschwerde gegen die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat abgewiesen und ihnen Kosten auferlegt hat. Zudem stellen sie weitere Anträge.
E. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit ihren Einwänden auseinandergesetzt. Sie kommt zum Schluss, dass die gesperrten Vermögenswerte gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und die rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung an den ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen. Ihre Erwägungen (angefochtener Entscheid E. 5 S. 8 ff.) stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht ( Art. 43 lit. a BGG ).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Viertel auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri