Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_260/2022 KI-generiert

Appeal Against Advance Cost Deposit Order in Information Access Proceeding

Geschäftsnummer 1C_260/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal against a decision from the Zurich Cantonal Administrative Court regarding access to information. The Administrative Court had set a deadline for the appellant to pay a cost advance of 1,500 Swiss Francs, warning that failure to comply would result in dismissal of the appeal. The appellant, having already paid the advance, contested the decision and sought reimbursement. The appeal was ultimately found inadmissible by the Swiss Federal Tribunal due to the appellant's lack of a current legal interest in challenging the cost advance decision, as she had already fulfilled the requirement. The Federal Tribunal also indicated that any request for reimbursement should be initially addressed to the Administrative Court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Appeal Against Advance Cost Deposit Order in Information Access Proceeding: The Administrative Court had set a deadline for the appellant to pay a cost advance of 1,500 Swiss Francs, warning that failure to comply would result in dismissal of the appeal. The appellant, having already paid the advance, contested the decision and sought reimbursement. The appeal was ultimately found inadmissible by the Swiss Federal Tribunal due to the appellant's lack of a current legal interest in challenging the cost advance decision, as she had already fulfilled the requirement. The Federal Tribunal also indicated that any request for reimbursement should be initially addressed to the Administrative Court.

Schlagwörter

KI-generiert
Informationszugang Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss Verwaltungskosten Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the order not to raise any costs ('Es werden keine Kosten erhoben').

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the decision was an interlocutory decision, implying inadmissibility under this article (though the reasoning explicitly cites 'fehlendem Rechtsschutzinteresse' leading to non-admission, Art. 93 BGG covers the inadmissibility of appeals against specific types of decisions, which aligns with the non-admission finding).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_260/2022

Urteil vom 1. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand

Informationszugang,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

vom 15. März 2022 (VB.2022.00152).

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren betreffend Informationszugang setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 A.________ eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- an, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und das Verwaltungsgericht zu verpflichten, ihr den bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Zur Beschwerde ist u.a. berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben den ihr auferlegten Kostenvorschuss bereits geleistet. Sie hat damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Anfechtung der Vorschussverfügung. Eine allfällige Freigabe des Kostenvorschusses war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids; dementsprechend kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren darüber auch nicht befinden. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin zunächst beim Verwaltungsgericht ein entsprechendes Gesuch stellen.

Auf die Beschwerde ist wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi