Appeal Dismissed for Insufficient Procedural Argumentation Against Decision on Criminal Proceedings Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged by an individual against several persons, including public officials, which was submitted to the public prosecutor's office and subsequently transferred to the prosecutor's chamber of a canton for review. On December 12, 2012, the prosecutor's chamber decided not to authorize a criminal investigation against the public officials in question, stating that any allegations involving private individuals should be addressed by the public prosecutor's office. The individual challenged this decision to the Swiss Federal Tribunal on January 13, 2013, but failed to adequately substantiate their claims of legal violations in their appeal. As a result, the Tribunal decided not to consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Procedural Argumentation Against Decision on Criminal Proceedings Authorization: On December 12, 2012, the prosecutor's chamber decided not to authorize a criminal investigation against the public officials in question, stating that any allegations involving private individuals should be addressed by the public prosecutor's office. The individual challenged this decision to the Swiss Federal Tribunal on January 13, 2013, but failed to adequately substantiate their claims of legal violations in their appeal. As a result, the Tribunal decided not to consider the appeal further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.
The court did not enter upon the appeal, implying that the decision was likely not final or the appeal was otherwise inadmissible, although the specific reason was based on Art. 42 BGG deficiencies.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_26/2013
Urteil vom 17. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2012.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 19. November 2012 erhob X.________ beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen verschiedene Personen, darunter auch Amtspersonen, weshalb die Anzeige am 23. November 2012 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwiesen wurde.
Am 12. Dezember 2012 hat die Anklagekammer entschieden, hinsichtlich der angezeigten Amtspersonen keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu erteilen. Sodann hat sie erwogen, dass zuständigkeitshalber die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu entscheiden habe, soweit der Anzeiger Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegen Privatpersonen erhebe.
2. Gegen den genannten Entscheid der Anklagekammer führt X.________ mit Eingabe vom 13. Januar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, d.h. er beanstandet ihn nur ganz allgemein, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei setzt er sich aber nicht mit den dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp