Appeal Moot Due to Subsequent Legislative Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a group of individuals who filed a complaint against a credit decision made by the Cantonal Council of Uri regarding investment contributions for street-side adjustments at a railway station in Altdorf. They requested that the credit decision be annulled and subjected to a mandatory referendum. However, the Cantonal Council responded by submitting a new decision that complied with their demands, rendering the initial complaint moot. Consequently, the court proceeded to dismiss the complaint and ruled on the associated costs, determining that the Cantonal Council would compensate the complainants for the court proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Moot Due to Subsequent Legislative Action: They requested that the credit decision be annulled and subjected to a mandatory referendum. However, the Cantonal Council responded by submitting a new decision that complied with their demands, rendering the initial complaint moot. Consequently, the court proceeded to dismiss the complaint and ruled on the associated costs, determining that the Cantonal Council would compensate the complainants for the court proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as being moot (gegenstandslos) because the claimant complied fully with the requests.
Not explicitly cited in the dispositive orders 1-4. Art. 66 Abs. 4 BGG is cited instead, even if the procedure usually falls under Art. 66 Abs. 1 BGG.
Used to establish that no court fees are to be levied in this specific disposition, based on the general conduct causing the mootness.
Cited in conjunction with Art. 72 BZP when determining procedural costs for a moot case before the Federal Tribunal.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG to decide on costs due to the mootness of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
T 1/2}
1C_259/2017
Verfügung vom 1. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
1. Michela Gasperini,
2. Mauro Gasperini,
3. Andreas Schumann,
4. Kurt Schleiss,
5. Hermann Herger,
6. Francesco Valsecchi,
7. Hanspeter Birchler,
8. Timotheus Abegg,
9. Heidi Meier,
10. Simon Arnold,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Kreditbeschluss für Investitionsbeiträge des Kantons an den Kantonsbahnhof in Altdorf für die strassenseitigen Anpassungen sowie die Bushöfe Ost und West,
Beschwerde gegen den Kreditbeschluss vom 15. März 2017 für Investitionsbeiträge des Kantons an den Kantonsbahnhof in Altdorf des Landrats des Kantons Uri.
Erwägungen:
1. Michela und Mauro Gasperini sowie acht Mitbeteiligte erhoben mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Stimmrechtsbeschwerde gegen den Kreditbeschluss des Landrats des Kantons Uri vom 15. März 2017 und stellten den Antrag, der Kreditbeschluss sei aufzuheben und dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.
Der Landrat und der Regierungsrat des Kantons Uri beantragen mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei bzw. diese infolge Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuschreiben sei. Der Landrat habe den Kreditbeschluss am 24. Mai 2017 zuhanden der obligatorischen Volksabstimmung verabschiedet. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 ersuchen die Beschwerdeführer ebenfalls, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit dem Beschluss vom 24. Mai 2017 sei der Landrat den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer vollumfänglich nachgekommen. Das Vorgehen des Landrats sei bei der Kostenfolge zu berücksichtigen.
2. Mit dem Landratsbeschluss vom 24. Mai 2017 ist den Anliegen der Beschwerdeführer entsprochen und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
3.
3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.
3.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne weiteres feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das allgemeine Kriterium zurückzugreifen, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht verursacht hat. Das ist der Landrat des Kantons Uri, welcher sich mit seinem Beschluss vom 24. Mai 2017 den Begehren der Beschwerdeführer unterzogen hat. Der Kanton Uri hat somit die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG ).
Mit der vorliegenden Verfügung ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Uri hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Landrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli