Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_259/2007 KI-generiert

Neighborhood Resident v. Cantonal Authorities (Building Permit Challenge)

Geschäftsnummer 1C_259/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a private individual and a construction company regarding a building permit granted for the renovation and expansion of two residential buildings. The construction permit was initially issued by the local building commission, which was subsequently challenged by the individual in appeals to the regional building commission and the cantonal administrative court. Both appeals were rejected, with the courts affirming that the construction project adhered to the applicable cantonal and municipal building regulations. The individual later filed a complaint to a higher court, alleging misapplication of these regulations, but failed to sufficiently demonstrate any constitutional violations related to the contested decisions. As a result, the higher court chose not to consider the complaint due to inadequate reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Neighborhood Resident v. Cantonal Authorities (Building Permit Challenge): The construction permit was initially issued by the local building commission, which was subsequently challenged by the individual in appeals to the regional building commission and the cantonal administrative court. Both appeals were rejected, with the courts affirming that the construction project adhered to the applicable cantonal and municipal building regulations. The individual later filed a complaint to a higher court, alleging misapplication of these regulations, but failed to sufficiently demonstrate any constitutional violations related to the contested decisions. As a result, the higher court chose not to consider the complaint due to inadequate reasoning.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung verfassungsmässige Anforderung Bauordnung Zonenbeschränkungen Wohnungsrecht Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_259/2007 /fun

Urteil vom 12. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

- Y.________ Gesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

- Baukommission Rüschlikon, 8803 Rüschlikon,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Sigrist,

Beschwerdegegnerinnen,

Baurekurskommission II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 7. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Baukommission Rüschlikon erteilte am 29. Mai 2006 der Y.________ Gesellschaft die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung samt Lifteinbau und Aufstockung der beiden Wohnhäuser Assek.-Nrn. 949 und 950 an der Glärnischstrasse 15 und 17 in Rüschlikon. Dagegen erhoben die Eheleute X.________ am 1. Juli 2006 Rekurs und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Bewilligung, soweit diese die Aufstockung des Hauses 2, Glärnischstrasse 15, betraf. Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Januar 2007 ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben die Eheleute X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 7. Juni 2007 die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht führte dabei zusammenfassend aus, dass das Bauprojekt den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften entspreche.

2. Eheleute X.________ führen mit Eingabe vom 7. September 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr muss insoweit - wie zuvor noch unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll; eine diesbezügliche Rüge wäre somit im Rahmen der Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG zu prüfen (hinsichtlich der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007).

Die Beschwerdeführer beanstanden eine falsche Anwendung von kommunalen und kantonalen Bauvorschriften. Sie unterlassen es indes, im Einzelnen darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: