German National Extradition Detention Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from German authorities to the Swiss government for the provisional arrest of a German national for extradition purposes, which led to the individual's arrest by local police. Subsequently, the Swiss Federal Office of Justice issued an extradition detention order, prompting the individual to file a complaint that was dismissed by the Federal Criminal Court. After the dismissal, the individual submitted an application to the same court, which was treated as a request for revision; however, this was also rejected on the grounds that it did not meet permissible revision criteria. Consequently, the matter was escalated to the Swiss Federal Tribunal to evaluate the individual's appeal regarding the extradition detention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; German National Extradition Detention Appeal Admissibility: Subsequently, the Swiss Federal Office of Justice issued an extradition detention order, prompting the individual to file a complaint that was dismissed by the Federal Criminal Court. After the dismissal, the individual submitted an application to the same court, which was treated as a request for revision; however, this was also rejected on the grounds that it did not meet permissible revision criteria. Consequently, the matter was escalated to the Swiss Federal Tribunal to evaluate the individual's appeal regarding the extradition detention.
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KI-generiertUsed by the single judge to decide the appeal as it was obvious that the applicant failed to meet the duty to substantiate the case.
Used to rule that no court fees shall be levied in this case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_258/2011
Urteil vom 6. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. April 2011
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Am 8. Februar 2011 ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um die vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung.
Am 6. März 2011 verhaftete die Kantonspolizei Basel-Stadt X.________.
Am 9. März 2011 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) mit Urteil vom 7. April 2011 ab.
B. Mit Eingabe vom 14. April 2011 an das Bundesstrafgericht erhob X.________ "Einspruch" gegen das Urteil vom 7. April 2011.
Das Bundesstrafgericht behandelte die Eingabe als Revisionsgesuch und trat darauf mit Entscheid vom 31. Mai 2011 nicht ein, da keine zulässigen Revisionsgründe vorlagen. Es erwog, in Anbetracht der Tatsache, dass X.________ im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten sei, rechtfertige es sich, seine Eingabe vom 14. April 2011 an das Bundesgericht weiterzuleiten zur Prüfung der Frage, ob eine Beschwerde vorliege.
Erwägungen:
1. Wie die Eingabe von X.________ vom 14. April 2011 auszulegen ist, ist unklar. Sie kann als Beschwerde angesehen werden. Darauf kann aus folgenden Erwägungen jedoch nicht eingetreten werden.
Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen grundsätzlich anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.1 f.).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Da der Beschwerdeführer damit seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Weil dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
2. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Härri