Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_253/2019 KI-generiert

Driver License Withdrawal Condition Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_253/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driver's license indefinitely revoked by the Road Traffic Office of the Canton of Aargau due to substance use issues, with the possibility of reinstatement contingent upon a six-month abstinence from specific drugs. The individual appealed the decision, but the Department of Economic Affairs and Home Affairs of the Canton Aargau upheld the revocation on December 11, 2018. A subsequent appeal by the individual to the Administrative Court of the Canton of Aargau was dismissed on March 26, 2019, as the court found the appeal did not meet the formal requirements, and the filing deadline could not be extended. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, which also decided not to proceed with the appeal due to the failure to meet necessary legal criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Withdrawal Condition Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The individual appealed the decision, but the Department of Economic Affairs and Home Affairs of the Canton Aargau upheld the revocation on December 11, 2018. A subsequent appeal by the individual to the Administrative Court of the Canton of Aargau was dismissed on March 26, 2019, as the court found the appeal did not meet the formal requirements, and the filing deadline could not be extended. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, which also decided not to proceed with the appeal due to the failure to meet necessary legal criteria.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf die Beschwerde Führerausweisentzug verfassungsmässige Anforderung administrative Entlassung Demonstrationsrecht Verwirkung des Rechtsvorschlags Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not accepted in simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_253/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau.

Gegenstand

Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises

und Wiedererteilungsbedingungen; Nichteintreten

auf die Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

1. Kammer, vom 26. März 2019 (WBE.2019.99).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 21. September 2018, dass der Führerausweis von A.________ auf unbestimmte Zeit entzogen bleibe. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von der Einhaltung und dem Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz auf Opiate, Kokain, Methadon, Gammahydroxybuttersäure und Amphetamin abhängig gemacht. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Departements erhob A.________ am 13. März 2019 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 26. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass innert der Beschwerdefrist keine den Begründungsanforderungen genügende Rechtsschrift eingegangen sei. Die Beschwerdefrist sei nicht erstreckbar. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelbelehrung auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen worden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. Mai 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Form-erfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli