Claimant Lacking Legal Capacity Fails to Meet Appeal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who submitted a request for victim assistance and state liability to the Administrative Court of Bern, claiming damages for alleged past grievances. The court dismissed the request, stating it was part of a series of convoluted submissions and noted that the individual had previously been deemed incapacitated for legal action. The individual subsequently filed a complaint against this dismissal, but the Swiss Federal Tribunal found that the complaint did not address the court's reasoning for the dismissal, leading to a conclusion that it did not meet the necessary legal criteria for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Lacking Legal Capacity Fails to Meet Appeal Requirements: The court dismissed the request, stating it was part of a series of convoluted submissions and noted that the individual had previously been deemed incapacitated for legal action. The individual subsequently filed a complaint against this dismissal, but the Swiss Federal Tribunal found that the complaint did not address the court's reasoning for the dismissal, leading to a conclusion that it did not meet the necessary legal criteria for further consideration.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it did not meet the formal requirements for simplified procedure.
Used to order that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_253/2017
Urteil vom 10. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.
Gegenstand
Opferhilfe; Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:
1. A.________ gelangte mit einer als "Gesuch um Opferhilfe Bern inklusive Staatshaftung" überschriebenen Eingabe vom 21. März 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Urteil vom 31. März 2017 auf die Eingabe nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich die Eingabe in eine lange Reihe von ausschweifenden, zum Teil kaum verständlichen Eingaben reihe, in welchen A.________ vom Staat Geldbeträge als Schadenersatz und Wiedergutmachung für angeblich über Jahre erlittenen Unbill fordere. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern habe A.________ in diesem Zusammenhang bereits die Prozessfähigkeit abgesprochen, was vom Verwaltungsgericht geschützt wurde. Auch vorliegend beantrage A.________ eine Wiedergutmachung nach Opferhilfe, wiederum im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Vorfälle vom 22. April und 28. Oktober 2014. A.________ sei die Prozessfähigkeit abzusprechen und auf seine Eingabe sei nicht einzutreten, wobei auch von einer Weiterleitung des Gesuchs abzusehen sei.
2. A.________ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe führte, auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli