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1C_252/2025 KI-generiert

Appeal Regarding Driver's License Revocation Inadmissible Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 1C_252/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Regarding Driver's License Revocation Inadmissible Due to Procedural Deficiencies The Swiss Federal Supreme Court did not entertain the appeal against the cantonal decision that had refused to consider the appellant's challenge to the provisional revocation of his driver's license and the ordered driving aptitude examination. The cantonal court initially refused to hear the case because the appellant failed to pay the required cost advance even after an extended deadline. The Federal Court rejected the appeal because the appellant's submission failed to meet the substantive reasoning requirements of Swiss law, particularly Article 42 para. 2 BGG, by not sufficiently and specifically addressing the cantonal court's reasons for its refusal to hear the case and the imposition of procedural costs; therefore, the appeal was deemed inadmissible in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Driver's License Revocation Inadmissible Due to Procedural Deficiencies: The cantonal court initially refused to hear the case because the appellant failed to pay the required cost advance even after an extended deadline. The Federal Court rejected the appeal because the appellant's submission failed to meet the substantive reasoning requirements of Swiss law, particularly Article 42 para. 2 BGG, by not sufficiently and specifically addressing the cantonal court's reasons for its refusal to hear the case and the imposition of procedural costs; therefore, the appeal was deemed inadmissible in a simplified procedure.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung vereinfachtes Verfahren Prozessvoraussetzung Entzug der Konzession Anhörung oder Verhör Fahren ohne Berechtigung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to lack of proper substantiation.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_252/2025

Urteil vom 5. Juni 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. April 2025 (300.2024.228).

Erwägungen:

1. Am 24. Dezember 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge sowie den Schiffsführerausweis und ordnete zur Abklärung seiner Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 23. April 2025 trat die Rekurskommission gestützt auf Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte. Im Weiteren auferlegte sie ihm gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.

2. Am 5. Mai 2025 (Poststempel) erhebt A.________ mit vom 28. April 2025 datierter Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission.

Das Bundesgericht hat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1.

Nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den

Art. 95 ff. BGG

. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

3.2.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe den Kostenvorschuss wegen Fehlens eines Einkommens nicht leisten können. Auch macht er unter anderem geltend, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei falsch und rechtsunwirksam. Ferner wendet er sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids indessen nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

verletzt hätte, indem sie aus dem erwähnten Grund auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist und ihm gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE die Verfahrenskosten auferlegt hat. Seine Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten, zumal sie offensichtlich unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge, namentlich auf sofortige Herausgabe des Führerausweises, stellt oder materielle Ausführungen macht, da er damit über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgeht, der auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl.

BGE 144 II 184

E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur