Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_252/2011 KI-generiert

Extradition Appeal Declined as Not Particularly Significant

Geschäftsnummer 1C_252/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the justice ministries of two German states requested the extradition of a German national who had been arrested in Switzerland. Following his arrest in St. Gallen on October 11, 2010, the individual was placed in extradition custody. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on December 3, 2010, but the individual challenged this decision. The Swiss Federal Criminal Court dismissed his appeal on May 16, 2011, which led him to seek further review from the Swiss Federal Tribunal, arguing that the extradition should not proceed and that he should be released from custody. However, the Tribunal ultimately deemed his case as not meeting the criteria for a particularly significant case that would warrant its intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 2 IRSG; Extradition Appeal Declined as Not Particularly Significant: Following his arrest in St. Gallen on October 11, 2010, the individual was placed in extradition custody. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on December 3, 2010, but the individual challenged this decision. The Swiss Federal Criminal Court dismissed his appeal on May 16, 2011, which led him to seek further review from the Swiss Federal Tribunal, arguing that the extradition should not proceed and that he should be released from custody. However, the Tribunal ultimately deemed his case as not meeting the criteria for a particularly significant case that would warrant its intervention.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferungsverfahren ausländische Staatsangehörige Überweisung wegen Unzuständigkeit E-Justice Rechtshilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs because the appeal was inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_252/2011

Urteil vom 4. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Mai 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Justizministerien von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ersuchten um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________.

Dieser wurde am 11. Oktober 2010 im Kanton St. Gallen festgenommen und in der Folge in Auslieferungshaft versetzt.

Am 3. Dezember 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 16. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; die Auslieferung sei nicht zu bewilligen und der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweis).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was er vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen darzutun. Die Vorinstanz hat sich zu seinen wesentlichen Einwänden geäussert. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz ein Rechtshilfehindernis nach Art. 2 IRSG verneint hat (angefochtener Entscheid S. 9 f. E. 7.2). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Härri