Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_250/2021 KI-generiert

Criminal Prosecution Refused in Dispute Over Social Assistance and Alleged Official Misconduct

Geschäftsnummer 1C_250/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on October 10, 2020, against the President and the Deputy Head of Social Services of the Municipality of U.________, alleging multiple offenses including racism, bullying, failure to provide assistance, intentional bodily harm, defamation, and other forms of abuse and misconduct that they claimed amounted to torture. The complainant noted that since June 2016, the accused officials had allegedly obstructed necessary medical procedures and payments of social benefits through deliberate neglect of cost approvals, leading to permanent physical damages and financial hardship for the complainant. The State Prosecutor's Office of See/Oberland forwarded the case to the Zurich Cantonal Court, requesting permission to initiate a criminal investigation. However, on February 17, 2021, the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court decided not to authorize the investigation, citing insufficient evidence of misconduct beyond the scope of administrative law, as previously addressed in an order dated March 9, 2018, which suggested resolving these administrative issues through the administrative court system.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Prosecution Refused in Dispute Over Social Assistance and Alleged Official Misconduct: The complainant noted that since June 2016, the accused officials had allegedly obstructed necessary medical procedures and payments of social benefits through deliberate neglect of cost approvals, leading to permanent physical damages and financial hardship for the complainant. The State Prosecutor's Office of See/Oberland forwarded the case to the Zurich Cantonal Court, requesting permission to initiate a criminal investigation. However, on February 17, 2021, the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court decided not to authorize the investigation, citing insufficient evidence of misconduct beyond the scope of administrative law, as previously addressed in an order dated March 9, 2018, which suggested resolving these administrative issues through the administrative court system.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Missbrauch der Dienstgewalt Sozialhilfe Streitgegenstand Prozessleitung Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_250/2021

Urteil vom 11. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, c/o Gemeindeverwaltung U.________,

2. C.________, c/o Gemeindeverwaltung U.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Februar 2021 (TB200160-O/U/MUL).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 10. Oktober 2020 Strafanzeige gegen den Präsidenten der Gemeinde U.________ und die stellvertretende Leiterin des Sozialdienstes U.________ wegen "Rassismus, Mobbing, andauernder unterlassener Hilfestellung, andauernder vorsätzlicher Körperverletzung bis Inkaufnahme des Todes, Verleumdung, Rufschädigung, Verhinderung der Arbeitswiederaufnahme, schweren körperlichen, psychologischen und wirtschaftlichen Missbrauchs, welcher die Qualität der Folter erfüllt, Beamtenwillkür, Machtmissbrauchs und Cyberstalking". Im Weiteren stellte A.________ am 29. Oktober 2020 Strafantrag gegen die beiden Angezeigten wegen Körperverletzung. Sie wirft ihnen vor, sie hätten seit Juni 2016 durch mutwilliges Unterlassen einer Kostengutsprache und durch Einflussnahme bei verschiedenen Ärzten einen notwendigen operativen Eingriff bei ihr verhindert, wodurch sie bleibende körperliche Schäden erlitten hätte. Auch hätten sie seit Juni 2016 mutwillig die Bezahlung von Sozialleistungen, welche ihre Lebenssituation verbessert hätten, verhindert.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies mit Verfügung vom 20. November 2020 die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 17. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führt zur Begründung zusammenfassend aus, sie habe die Anzeigerin bereits mit Beschluss vom 9. März 2018 darauf hingewiesen, dass die verwaltungsrechtliche Frage, ob die vorliegende Sachlage von den zuständigen Beamten gemäss den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes richtig beurteilt worden sei, auf dem Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären sei. Natürlich stehe es einem Verfahrensbeteiligten offen, gegen die rechtsanwendende Behörde bzw. deren Mitglieder zusätzlich eine Strafanzeige einzureichen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium seien jedoch keine Anhaltspunkte für eine Kompetenzüberschreitung der angezeigten Personen oder für ein gemessen an ihren Amtspflichten missbräuchliches Verhalten, das zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, ersichtlich.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer nicht auseinander. Sie vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten verneinte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli