Request for Prosecution of Police Officers for Abuse of Office Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against officers of the St. Gallen cantonal police, alleging abuse of authority over an incident on March 15, 2019, where the complainant was taken to a public health officer by the police, and grievances about unanswered submissions to the St. Gallen police command. The accusation was investigated by the Cantonal Criminal Police of St. Gallen, which decided on December 18, 2019, not to authorize the opening of criminal proceedings, citing a lack of evidence of any criminally relevant behavior by the accused officers. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal but failed to provide a detailed argument showing rights violations, and as such, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Prosecution of Police Officers for Abuse of Office Upheld: Gallen cantonal police, alleging abuse of authority over an incident on March 15, 2019, where the complainant was taken to a public health officer by the police, and grievances about unanswered submissions to the St. Gallen police command. The accusation was investigated by the Cantonal Criminal Police of St. Gallen, which decided on December 18, 2019, not to authorize the opening of criminal proceedings, citing a lack of evidence of any criminally relevant behavior by the accused officers. The complainant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal but failed to provide a detailed argument showing rights violations, and as such, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under this procedural rule.
Used in the final order to decide that no court costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_25/2020
Urteil vom 23. Januar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, p.A. Kommando der Kantonspolizei, Wm Nicolas Jenny, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2019 (AK.2019.371-AK).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 25. September 2019 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Anzeige gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeige bezog sich offenbar auf einen Vorfall vom 15. März 2019, bei welchem die Anzeigerin von der Polizei dem Amtsarzt zugeführt wurde und den Umstand, dass ihre beim Polizeikommando St. Gallen eingereichten Eingaben nicht schriftlich beantwortet wurden. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, es seien keinerlei (hinreichend konkreten) Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Angezeigten gegenüber der Anzeigerin strafrechtlich relevant verhalten hätten.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Anklagekammer legte dar, weshalb sich aus den angezeigten Sachverhalten kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten ergeben würde. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen auseinander und vermag nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer in rechtswidriger Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli