Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_25/2008 KI-generiert

Police Order Review Withdrawal and Fee Imposition Appeal

Geschäftsnummer 1C_25/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the protective measures imposed under the Swiss Domestic Violence Protection Act. The police ordered a respondent to be removed from a location and prohibited from contacting the complainant, which was contested by the respondent in court. The district court dismissed the request for judicial review due to the withdrawal of the request, imposing court fees on the respondent. An appeal was subsequently filed but lacked sufficient justification for overturning the district court's decision, leading to the complaint being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Police Order Review Withdrawal and Fee Imposition Appeal: The police ordered a respondent to be removed from a location and prohibited from contacting the complainant, which was contested by the respondent in court. The district court dismissed the request for judicial review due to the withdrawal of the request, imposing court fees on the respondent. An appeal was subsequently filed but lacked sufficient justification for overturning the district court's decision, leading to the complaint being dismissed.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Abschiebung Häusliche Gewalt Zulassung der Zwangsvollstreckung Ausweisung aus einer Wohnung Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision to not enter upon the appeal was made under the simplified procedure due to an obvious defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The disposition explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_25/2008

Urteil vom 25. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung der Anordnung von Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2007 des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2007 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz in der Form einer Wegweisung, eines Betretungsverbots (Rayonverbots) und eines Kontaktverbots gegen X.________ bis 7. Januar 2008 an. X.________ verlangte die gerichtliche Beurteilung der mit dieser Verfügung angeordneten Schutzmassnahmen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 31. Dezember 2007 infolge Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung als erledigt ab und auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 150.--.

2. Gegen diese Verfügung des Haftrichters reichte X.________ beim Bezirksgericht Horgen eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe ein. Das Bezirksgericht Horgen überwies die Eingabe mit Schreiben vom 18. Januar 2008 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Verfügung des Haftrichters an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli