Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_249/2013 KI-generiert

Appeal Against Driving License Withdrawal for Excessive Speeding

Geschäftsnummer 1C_249/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who had his driver's license revoked for twelve months by the relevant traffic authority due to excessive speeding, as determined from a prior court ruling where he was convicted of a traffic violation resulting in a substantial fine. The complainant challenged the revocation in a subsequent administrative process, which led to a reduced suspension period of four months by the administrative court, while also addressing the liability for procedural costs. The complainant then filed a legal complaint regarding this decision with a higher court, but ultimately, the court found that the grounds for the complaint were insufficiently detailed and did not engage with the legal arguments adequately, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 16c SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 16b Abs. 1 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Appeal Against Driving License Withdrawal for Excessive Speeding: The complainant challenged the revocation in a subsequent administrative process, which led to a reduced suspension period of four months by the administrative court, while also addressing the liability for procedural costs. The complainant then filed a legal complaint regarding this decision with a higher court, but ultimately, the court found that the grounds for the complaint were insufficiently detailed and did not engage with the legal arguments adequately, leading to a decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung verfassungsmässige Schranken Motorfahrzeugbenutzung Demonstrationsrecht Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_249/2013

Urteil vom 8. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aarau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte X.________ mit Urteil vom 31. Mai 2011 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es ging davon aus, dass X.________ mit seinem Motorrad am 1. September 2010 auf der Autobahn bei Unterengstringen mit einem Tempo von 150 bis 155 km/h gefahren sei.

2. Aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ mit Verfügung vom 12. Januar 2012 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Das Strassenverkehrsamt ging von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG aus. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. April 2012 ab. Dagegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 17.

Januar 2013 die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügungen des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. April 2012 und des Strassenverkehrsamts vom 12. Januar 2012 auf und entzog X.________ den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement und vor dem Verwaltungsgericht auferlegte es zu je 1/3 X.________. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht eintreten könne.

Das Bezirksgericht Dietikon habe sich intensiv mit der Sachverhaltsfindung auseinandergesetzt und diesbezüglich u.a. festgestellt, dass auf die Nachfahrmessung nicht abgestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht ging mit dem Bezirksgericht davon aus, dass X.________ aufgrund seiner Aussagen 30 bis 35 km/h zu schnell gefahren sei. Damit hatte er für das Verwaltungsgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 32,5 km/h eingestanden. Vorliegend sei die Administrativbehörde auch an die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter hinsichtlich der mit der Verkehrsregelverletzung verbundenen Schwere des Verschuldens und der Gefährdung gebunden.

Die bezirksgerichtliche Feststellung im Strafverfahren, der Beschwerdeführer habe eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen, führe im Massnahmenrecht zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 bis 35 km/h bzw. von ungefähr 32,5 km/h auf Autobahn liege eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG vor. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren aufgrund einer schweren Widerhandlung bereits einmal entzogen worden war, sei ihm der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für vier Monate zu entziehen.

Diese Mindestentzugsdauer könne nicht unterschritten werden. Die Verfahrenskosten auferlegte das Verwaltungsgericht nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 5. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kantons Aargau vom 17. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aarau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli