Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_248/2016 KI-generiert

Planning Revision of Parcel 889: District Plan Requirement and Access Abolition Upheld

Geschäftsnummer 1C_248/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the zoning and planning of a specific land parcel in the municipality of Rhäzüns, where the complainants operated a gardening business. Initially designated as non-building land, the parcel was later rezoned for commercial use during a total revision of local planning in 2009 and subsequently in 2014. The local government mandated that the parcel be subject to a neighborhood planning requirement, leading the complainants to challenge this decision. They argued against the classification of certain access routes and the imposition of the planning requirement, claiming it was unfair and arbitrary compared to similar properties nearby. Their appeals were dismissed by local and regional authorities, prompting them to escalate the matter to the Federal Tribunal to seek annulment of the decisions affecting their property rights and access arrangements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Planning Revision of Parcel 889: District Plan Requirement and Access Abolition Upheld: Initially designated as non-building land, the parcel was later rezoned for commercial use during a total revision of local planning in 2009 and subsequently in 2014. The local government mandated that the parcel be subject to a neighborhood planning requirement, leading the complainants to challenge this decision. They argued against the classification of certain access routes and the imposition of the planning requirement, claiming it was unfair and arbitrary compared to similar properties nearby. Their appeals were dismissed by local and regional authorities, prompting them to escalate the matter to the Federal Tribunal to seek annulment of the decisions affecting their property rights and access arrangements.

Schlagwörter

KI-generiert
Ortsplanungsrevision bürgernahe Justiz Nutzungsplanrevision Geschäftszone Gemeindestrasse Bauträger Planungsermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellants due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Confirmed that the communal and cantonal authorities are not entitled to party compensation for the dismissed appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

R 2023 97 (2024-05-29) · gr
Expropriation Compensation Appeal: Gate Relocation and Dismissal of Felled Tree and New Access Road Claims
«…ltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 59 vom 22. Januar 2016; Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017). 2. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 sowie vom 1. Februar 2019…»
R 2023 97 (2024-05-29) · gr
Expropriation Compensation for Land, Gate, and Felled Trees
«…ltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 59 vom 22. Januar 2016; Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017). 2. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 sowie vom 1. Februar 2019…»
A-2176/2021 (2024-05-22)
Railway Authority's Right to Impose Safety Conditions on Underpass Traffic
«…ren nur dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; Urteil BGer 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.3; ausführlich Urteil BVGer A-3266/2019 vom 23. Sep- tember 2020 E. 4.4.7). Bei Personenunter…»
R 2022 64 (2022-10-25) · gr
Cantonal Road Expansion Precautionary Measures Upheld Against Appeal Seeking Suspension
«…das Verwaltungsgericht mit Urteil R 15 59 vom 22. Januar 2016 als auch das Bundesgericht mit Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 schützten die damit einhergehende Aufhebung des bisher bestehenden Forst- und La…»
R 2022 64 (2022-10-25) · gr
Cantonal Early Possession Order Suspension Appeal
«…GEP 2014). Sowohl das Verwaltungs- gericht mit Urteil R 15 59 vom 22. Januar 2016 als auch das Bundesgericht mit Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 schützten die damit einher- gehende Aufhebung des bisher bestehenden Forst- und Landwirtschafts- w…»
R 2019 18 (2020-05-28) · gr
Challenge to Road Project Approval and Expropriation Dismissed
«…tsprechende Beschwerde von A._____ und B._____ vom 27. Mai 2016 hin bestätigte das Bundesge- richt mit Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 das Urteil des Verwal- tungsgerichts. Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen des Verwal…»
R 2019 19 (2020-05-28) · gr
Property Owners v. Canton: Road Construction Expropriation Upheld
«…tsprechende Beschwerde von A._____ und B._____ vom 27. Mai 2016 hin bestätigte das Bundesge- richt mit Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 das Urteil des Verwal- tungsgerichts. Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen des Verwal…»
A-3837/2018 (2019-05-20)
Federal Transport Office Loses Jurisdiction Over Bus Terminal and Station Plaza Redesign
«…E. 6.4, 127 II 227 E. 4.c, 122 II 265 E. 5 und 116 Ib 400 E. 5.b; Urteile BGer 1C_419/2017 vom 28. März 2019 E. 5.4 und 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.3; Urteil BVGer A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Ver- waltungs…»
A-492/2017 (2019-04-30)
Tram Line Extension: Noise Pollution Concerns Lead to Remand
«…sid. 6.4, 127 II 227 consid. 4, 116 Ib 400 consid. 5b ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_32/2017 du 6 mars 2018 consid. 6, 1C_248/2016 du 15 février 2017 consid. 2.4 ; arrêts du Tribunal adminis- tratif fédéral A-2465/2016 du 2 février 2018 consid. 3.1.3…»
A-2795/2017 (2017-11-27)
Property Owner v. Railway Project Approval
«…ommt, wenn das Gesamt- bauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.3; Ur- teile des BVGer A-6241/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.2.3, A-4089/2015 vom 18. Novembe…»
R 2015 59 (2016-01-22) · gr
Zoning Revision and Access Road Challenge Dismissed
«…das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_248/2016).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_248/2016

Urteil vom 15. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Rhäzüns,

Via Suro 2, Postfach 46, 7403 Rhäzüns,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,

Regierung des Kantons Graubünden,

Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur,

vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur.

Gegenstand

Ortsplanungsrevision,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A. A. und B. C.________ führen am nördlichen Dorfausgang der Gemeinde Rhäzüns auf westlicher Kantonsstrassenseite einen Gartenbaubetrieb. 1982 erwarb A. C.________ die gegenüber auf der östlichen Kantonsstrassenseite liegende Parzelle Gbbl. Nr. 889 und nutzte diese zunächst als Baumschule und später als Lager- und Kompostierplatz. Ein im Jahr 1995 eingereichtes Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen für den Bau eines Betriebsgebäudes auf der Parzelle Gbbl. Nr. 889 wurde nicht bewilligt.

Am 18. März 2009 wurde die Ortsplanung der Gemeinde Rhäzüns totalrevidiert. Parzelle Gbbl. Nr. 889, welche bislang im übrigen Gemeindegebiet und damit in der Nichtbauzone lag, wurde der Lager- und Materialumschlagszone zugewiesen. Die südlich angrenzende, rund 2'939 m2 grosse Parzelle Gbbl. Nr. 15 (heute grösstenteils Parzelle Gbbl. Nr. 1862) wurde der Gewerbezone zugewiesen. Im Generellen Erschliessungsplan 2009 (GEP 2009) wurde der von der Kantonsstrasse abzweigende und bei Parzelle Gbbl. Nr. 889 vorbeiführende Weg als Land- und Forstwirtschaftsweg klassifiziert. Zur Erschliessung der Parzelle Gbbl. Nr. 1862 enthält der GEP 2009 eine zweite, weiter südlich von der Kantonsstrasse abzweigende Strasse, nämlich die Erschliessungsstrasse Parzelle Gbbl. Nr. 1813. Diese beiden Abzweigungen respektive Anschlüsse an die Kantonsstrasse liegen rund 75 Meter auseinander.

A. C.________ erhob Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden und verlangte die Zuweisung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 zur Gewerbezone. Mit Entscheid vom 7. Juli 2009 nahm die Regierung die Zuweisung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 zur Lager- und Materialumschlagszone von der Genehmigung aus und wies die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück. Die Regierung ordnete an, im Zuge der Überarbeitung habe eine Zuweisung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 zur Gewerbezone zu erfolgen, soweit das Land nicht für erschliessungsbauliche Bedürfnisse beansprucht werde.

Parzelle Gbbl. Nr. 1862 wurde 2013 mit einer grossen Gewerbehalle überbaut.

Am 22. Mai 2014 wurde die Ortsplanung Rhäzüns teilrevidiert. Parzelle Gbbl. Nr. 889 wurde, wie von der Regierung angeordnet, im Zonenplan 2014 der Gewerbezone zugewiesen. Gleichzeitig wurde die Parzelle zusammen mit den Parzellen Gbbl. Nrn. 1862, 1813, 15 und 17 sowie Teilen von 852 der Quartierplanpflicht unterstellt. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 6'645 m2. Im Generellen Erschliessungsplan 2014 (GEP 2014) wurde der ab der Kantonsstrasse abzweigende und an Parzelle 889 vorbeiführende Land- und Forstwirtschaftsweg als aufzuhebender Weg bezeichnet. Die entsprechende Wegparzelle Gbbl. Nr. 17 steht ebenso wie die Parzellen Gbbl. Nrn. 15 und 852 im Eigentum der Rhätischen Bahn (RhB). Als Ersatz für den aufzuhebenden Weg wurde von der Erschliessungsstrasse Parzelle Gbbl. Nr. 1813 aus eine neue Erschliessungsstrasse entlang der östlichen Grenze von Parzelle Gbbl. Nr. 1862 bis in den Bereich von Parzelle Gbbl. Nr. 889 und des RhB-Bahnübergangs (Kilometer 28.318 Chur-St. Moritz) festgelegt.

Gegen diese Teilrevision erhoben A. und B. C.________ am 27. Mai 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese am 6. Juni 2014 an die zuständige Regierung überwies. Diese nahm sie als Planungsbeschwerde 11/14 entgegen. Am 3. Juli 2014 reichten A. und B. C.________ auch noch direkt bei der Regierung eine Planungsbeschwerde (13/14) ein und erklärten die Planungsbeschwerde 11/14 als integrierenden Bestandteil derselben. Die Regierung vereinigte die beiden Verfahren. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. Mai 2015 wies die Regierung die Beschwerden ab. Sie erwog zusammenfassend, Gewerbezonen seien über Erschliessungs- oder Sammelstrassen zu erschliessen und nicht über Forst- und Landwirtschaftswege. Somit habe die Gemeinde hier die Erschliessung neu festlegen und sicherstellen müssen, dass damit eine zweckmässige und verkehrstechnisch sichere Erschliessungslösung erreicht werde. Mit der Erschliessung über die Parzellen Gbbl. Nrn. 1813 und 1862 unter gleichzeitiger Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs seien diese Vorgaben erfüllt. Gleichentags, mit Genehmigungsentscheid vom 26. Mai 2015, genehmigte die Regierung die Teilrevision des Zonenplans und den GEP 2014.

A. und B. C.________ fochten den Beschwerde- und den Genehmigungsentscheid mit Beschwerde vom 26. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Dieses führte einen Augenschein durch. Mit Urteil vom 22. Januar 2016 wies es die Beschwerde ab.

B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 führen A. und B. C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 sei aufzuheben. Die Quartierplanpflicht für die Parzelle Gbbl. Nr. 889 sei nicht zu genehmigen bzw. aus dem Zonenplan 2014 zu streichen. Die Aufhebung der bestehenden Zufahrt zu Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang sei nicht zu genehmigen und aus dem GEP 2014 zu streichen; es sei die Linienführung der jetzigen Zufahrtsstrasse zu Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang beizubehalten. Die neue Erschliessungsstrasse auf Parzelle Gbbl. Nr. 1862 sei nicht zu genehmigen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zur Überarbeitung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Die Regierung und die Gemeinde Rhäzüns stellen in ihren Vernehmlassungen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführer halten an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine raumplanungsrechtliche Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts keinen Ausschlussgrund von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG ). Die Beschwerdeführer hatten im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung. Ihre Parzelle Gbbl. Nr. 889 soll gemäss Zonenplan 2014 der Quartierplanpflicht unterstellt und der an ihrer Parzelle vorbeiführende Land- und Forstwirtschaftsweg soll gemäss GEP 2014 aufgehoben werden. Die Beschwerdeführer sind daher durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind grundsätzlich zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2.

1.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f. ; 136 I 229 E. 4.1 S. 235). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

1.2.2. Die Beschwerdeführer rügen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG . Nach dieser Bestimmung kann die Verletzung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Die Beschwerdeführer legen nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll und inwiefern allfällige unrichtige Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass ihre Parzelle Gbbl. Nr. 889 gleichzeitig mit den Parzellen Gbbl. Nrn. 1862, 1813, 15, 17 und Teilen von 852 im Zonenplan 2014 mit einer Quartierplanpflicht überlagert werde. Es verstosse gegen Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), dass der Bahnübergang und die Geleiseanlagen unter die Quartierplanpflicht gestellt worden seien. Ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren sei vorliegend zwingend.

2.2. Das BAV hält in seiner Eingabe an das Bundesgericht vom 23. Dezember 2016 fest, eine Änderung oder eine allfällige Umgestaltung eines Bahnübergangs oder einer Kreuzung Bahn - Strasse setze nicht zwingend ein bundesrechtliches Verfahren gestützt auf das EBG voraus. Solche Bauvorhaben könnten auch Gegenstand eines kantonalen Verfahrens bilden.

2.3. Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen ( Art. 18 Abs. 1 EBG ). Dem kantonalen Recht unterstehen hingegen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (sog. Nebenanlage; vgl. Art. 18m Abs. 1 EBG ).

Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren anwendbar. Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse dienen naturgemäss zugleich dem Bahnbetrieb wie auch dem Strassenverkehr. Es handelt sich damit um sog. gemischte Anlagen. Erscheinen diese baulich, betrieblich und funktionell als Einheit, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren nur dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient ( BGE 127 II 227 E. 4 S. 234 ff.).

2.4. Im zu beurteilenden Fall stehen die im Strassenbereich beabsichtigten Änderungen im Vordergrund. Das Projekt richtet sich offenkundig in erster Linie nach den Bedürfnissen der strassenmässigen Erschliessung des Gewerbelandes. Dies gilt auch mit Blick auf die Veränderungen, die im Bahnbereich vorgesehen sind (neue Strassenführung vor dem Bahnübergang); diese sind untergeordneter Natur (vgl. zum Ganzen auch BGE 127 II 227 E. 5 S. 236 f.).

Ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren ist damit vorliegend nicht erforderlich, sondern das Projekt untersteht gestützt auf Art. 18m Abs. 1 EBG kantonalem Recht. Art. 18 Abs. 1 EBG ist mithin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht anwendbar und es ist nicht zu beanstanden, dass der Bahnübergang und die Geleiseanlagen unter die kantonalrechtliche Quartierplanpflicht gestellt worden sind.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Quartierplaninstrument werde von der Gemeinde Rhäzüns willkürlich und rechtsungleich eingesetzt. Bei der Totalrevision der Ortsplanung 2009 sei Parzelle Gbbl. Nr. 15 ohne Quartierplanpflicht von der Landwirtschaftszone in die Gewerbezone versetzt worden. In der Folge sei wiederum ohne Quartierplanpflicht von Parzelle Gbbl. Nr. 15 die Parzelle Gbbl. Nr. 1862 abparzelliert und veräussert worden. Die bestehende Zufahrt zur Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang sei ebenfalls ohne Quartierplanpflicht von der Parzelle Gbbl. Nr. 15 abparzelliert und der Bahnparzelle Gbbl. Nr. 17 zugewiesen worden. Vor dieser Zerstückelung sei die RhB alleinige Grundeigentümerin gewesen. Nachdem Parzelle Gbbl. Nr. 15 (neu: Parzellen Gbbl. Nrn. 15, 17 und 1862) zerstückelt und Parzelle Gbbl. Nr. 1862 bereits vollständig überbaut worden sei, jetzt noch eine Quartierplanpflicht festzusetzen, sei willkürlich ( Art. 9 BV ) und rechtsungleich ( Art. 8 BV ).

3.2. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, der Entscheid über die Quartierplanpflicht stelle einen Ermessensentscheid der Gemeinde dar. Im vorliegenden Fall solle die Umsetzung der geplanten Erschliessung aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolgen, weswegen es aus Sicht der Gemeinde einem öffentlichen Interesse entspreche, die von der neuen Erschliessung betroffenen Parzellen mit einer Quartierplanpflicht zu belegen.

3.3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR; BR 801.100) regelt der Quartierplan die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail.

3.4. Die Beschwerdeführer rügen keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, sondern behaupten einzig, die Festsetzung der Quartierplanpflicht sei willkürlich und rechtsungleich, weil vorgängig bereits Umzonungen und Neuzuteilungen von Grundstücken ohne Quartierplanpflicht erfolgt seien. Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrer Argumentation, dass sich die vorliegende Situation nicht mit den von ihnen geschilderten Sachverhalten vergleichen lässt.

In Zusammenhang mit der neu geplanten Erschliessung über die Parzellen Gbbl. Nrn. 1813 und 1862 stellen sich zahlreiche Fragen und es besteht mutmasslich die Notwendigkeit von Rechtseinräumungen. Hierfür ist das Quartierplanverfahren geeignet. Die Gemeinde hat das ihr bei der Ortsplanung zukommende Planungsermessen nicht verletzt, indem sie die betreffenden Parzellen der Quartierplanpflicht unterstellt hat. Diese ist mithin nicht willkürlich festgesetzt worden. Ebenso wenig liegt nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vor.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs und machen zusammenfassend geltend, ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strassenbauprojekts verfüge der Kanton über keine rechtliche Grundlage, um die Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftswegs zu verlangen. Die Aufhebung sei unverhältnismässig und mit dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht zu vereinbaren. Zudem zeige ein Vergleich mit ähnlichen Einfahrten, dass hier ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit ( Art. 8 BV ) vorliege.

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Entscheid, wo Bauland an die Kantonsstrasse angeschlossen werde, sei grundsätzlich Sache der Gemeinde. Diese habe einen Ermessensentscheid zu fällen, der eine Interessenabwägung zu enthalten habe. Dabei seien auch die Strassengesetzgebung und deren Vorschriften, insbesondere die Verkehrssicherheit, zu berücksichtigen (vgl. Art. 52 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden vom 1. September 2005 [StrG/GR; BR 807.100]). So wie sich die Sachlage vorliegend gestalte, wäre es wohl nicht ausgeschlossen gewesen, die Zufahrt von Parzelle Gbbl. Nr. 889 und zum Bahnübergang weiterhin über das Trassee des bisher bestehenden Forst- und Landwirtschaftswegs zu führen und diesen umzuklassieren. Das kantonale Strassengesetz sehe aber zu Recht vor, dass mit Anschlüssen an die Kantonsstrasse ein möglichst grosses Gebiet erschlossen werde (Art. 51 Abs. 1 StrG/GR). Der Anschluss des Land- und Forstwirtschaftswegs und der Anschluss an die Kantonsstrasse über die Strassenparzelle Gbbl. Nr. 1813 lägen nur rund 75 Meter auseinander. Im Sinne des Konzentrationsprinzips bzw. der Bündelung von Zufahrten auf die Kantonsstrasse sei dem Argument der Verkehrssicherheit im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung Priorität einzuräumen. So sehe Art. 54 Abs. 2 StrG/GR ausdrücklich vor, dass die Anschlussmöglichkeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit beschränkt werden könnten, wenn zwei oder mehrere Anschlüsse auf engem Raum vorhanden seien. Zwar sei die Kantonsstrasse in diesem Strassenabschnitt gerade und übersichtlich und selbst wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 oder 60 Kilometer pro Stunde eingeführt werden sollte, hätten die Interessen an der separaten Zufahrt etwa aufgrund eines - hier ohnehin fast obsoleten - haushälterischen Umgangs mit dem Boden hinter dem Argument der Verkehrssicherheit zurückzutreten.

Die von den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit erwähnten direkten Zufahrten gingen entweder auf altrechtliche Bewilligungen zurück oder würden im Falle von neuen Anschlüssen mit der Topografie der damit erschlossenen Parzellen zusammenhängen, welche eine anderweitige Erschliessung etwa aufgrund eines zu hohen Gefälles nicht erlaubt hätte. Zudem handle es sich bei diesen Zufahrten regelmässig nicht um gewerblich genutzte Parzellen, sodass sie per se einem weit weniger starken Verkehrsaufkommen ausgesetzt seien. Da entlang der Kantonsstrasse somit keine vergleichbare Situation vorliege, sei eine rechtsungleiche Behandlung zur Erschliessung von Parzelle Gbbl. Nr. 889 nicht zu erkennen. Ohnehin komme dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Verfahren der Ortsplanung nur abgeschwächte Bedeutung zu.

4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts, d.h. des StrG/GR, wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Umzonung der Parzelle Gbbl. Nr. 889 von der Nichtbauzone in die Gewerbezone verlangte eine Neubeurteilung der Erschliessung, bei welcher gestützt auf die von der Vorinstanz angeführten Grundlagen des kantonalen Strassengesetzes dem Argument der Verkehrssicherheit durch die Bündelung der Zufahrten besonderes Gewicht beigemessen werden durfte. Da die Parzelle Gbbl. Nr. 1862 bereits überbaut ist, stellt die geplante Erschliessungsstrasse über diese Parzelle entlang der Bahngeleise faktisch keine Verringerung von Gewerbeland dar, sodass auch der von den Beschwerdeführern angeführten haushälterischen Bodennutzung vorliegend kein entscheidendes Gewicht zukommt.

Bei den von den Beschwerdeführern genannten Vergleichsfällen schliesslich handelt es sich, wie von der Vorinstanz aufgezeigt, nicht um vergleichbare Situationen. Es liegt keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit vor.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Rhäzüns, der Regierung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Verkehr schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Stohner