Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_247/2014 KI-generiert

Constituent Absentee Submission vs. Municipal Assembly Voting Procedures

Geschäftsnummer 1C_247/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the municipal assembly of a community, the local council invited eligible voters to a meeting set for April 23, 2014, where one of the agenda items was the approval of the community's financial statements for 2013. A resident submitted a written complaint on April 14, 2014, requesting the rejection of a specific item within those financial statements, citing inability to attend the meeting. Despite the submission being acknowledged on April 22 and forwarded to the administrative court, the court dismissed the complaint on the same date, stating that a written request does not obligate the meeting chair to present it for a vote. The resident then appealed the court's decision, which ultimately led to a federal tribunal review, where procedural issues regarding the complaint's formulation and adequate legal grounds for appeal were examined.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Constituent Absentee Submission vs. Municipal Assembly Voting Procedures: A resident submitted a written complaint on April 14, 2014, requesting the rejection of a specific item within those financial statements, citing inability to attend the meeting. Despite the submission being acknowledged on April 22 and forwarded to the administrative court, the court dismissed the complaint on the same date, stating that a written request does not obligate the meeting chair to present it for a vote. The resident then appealed the court's decision, which ultimately led to a federal tribunal review, where procedural issues regarding the complaint's formulation and adequate legal grounds for appeal were examined.

Schlagwörter

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Stimmberechtigten Gemeindeversammlung Demonstrationsrecht Abstimmung durch Handaufheben verfassungsmässige Anforderung fehlende Gemeindeverpflichtung Wahlanfechtungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_247/2014

Urteil vom 23. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Altendorf , Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf.

Gegenstand

Stimmberechtigten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat Altendorf lud am 8. April 2014 die Stimmberechtigten der Gemeinde Altendorf zur ordentlichen Gemeindeversammlung vom 23. April 2014 ein. Ziffer 2 der Traktandenliste enthält die Genehmigung der Gemeinderechnung 2013 mit Antrag der Rechnungsprüfungskommission.

2. Am 14. April 2014 verfasste A.________ eine schriftliche Eingabe zuhanden der Gemeindeversammlung vom 23. April 2014 mit u.a. folgenden Ausführungen:

Aus beruflichen Gründen kann ich an der Versammlung vom 23. April 2014 nicht teilnehmen. Daher reiche ich hiermit meine Beschwerde schriftlich zuhanden der Versammlung ein. Antrag: Die Pos. 103 Betreibungsamt sei einstweilen zurückzuweisen bzw. nicht zu genehmigen.

Die Eingabe enthält einen Stempelvermerk der Gemeindekanzlei Altendorf, wonach diese Eingabe am 22. April 2014 beim Gemeindeschreiber einging. Am 22. April 2014 leitete der Gemeinderat die Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Dieses wies mit Entscheid vom 23. April 2014 - gleichentags fand die Gemeindeversammlung statt - die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass das Begehren auf Nichtgenehmigung einer bestimmten Rechnungsposition einem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gleichkomme. Das Verwaltungsgericht sei bei der Gutheissung solcher Anträge im Vorfeld einer Gemeindeversammlung sehr zurückhaltend. Die Gemeindeversammlung treffe ihre Beschlüsse grundsätzlich im offenen Handmehr. Im Versammlungssystem habe ein Stimmberechtigter, der an der Versammlung nicht teilnehmen könne, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein vor der Versammlung schriftlich eingereichtes Votum vom Versammlungsleiter vorgelesen und zur Abstimmung gebracht werde. Dem Begehren des Beschwerdeführers könne deshalb nicht stattgegeben werden.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2014 (Postaufgabe 19. Mai 2014) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der ihm vom Gemeinderat Altendorf überwiesenen Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Altendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli