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1C_246/2018 KI-generiert

Appeal Against Cantonal Court for Delay Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_246/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding delays or refusals of justice by a regional administrative court. The individual requested that all submitted evidence be addressed according to federal law, and sought a complete revision of the complaint process. However, the complaint lacked clarity regarding the specific proceedings it referred to, and did not adequately demonstrate the fulfillment of necessary legal prerequisites. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to a lack of sufficient argumentation, while also deciding to waive any court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Appeal Against Cantonal Court for Delay Dismissed for Lack of Substantiation: Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhebt A.________ "Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht" und beantragt, sämtliche eingereichten Beweisanträge müssten nach Bundesrecht bearbeitet werden. Zudem beantragt er eine "totale Revision" im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde konnexe Verfahren Rechtsverzögerung E-Justice verspätete Beweismittel Vorabentscheidungsverfahren verspätete Kündigung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_246/2018

Urteil vom 7. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erhebt A.________ "Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht" und beantragt, sämtliche eingereichten Beweisanträge müssten nach Bundesrecht bearbeitet werden. Zudem beantragt er eine "totale Revision" im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, auf welches Verfahren sich die Vorwürfe beziehen und inwiefern welche Instanz durch welche Handlungen bzw. Unterlassungen konkret Rechtsverzögerungen oder Rechtsverweigerungen begangen haben sollen. Aus dem Urteil 1C_166/2018 vom 19. April 2018 ergibt sich zwar, dass damals eine Beschwerde von A.________ gegen eine Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hängig war. Die Vorwürfe dürften sich daher auf dieses Verfahren beziehen, über dessen Stand dem Bundesgericht allerdings nichts bekannt ist. Da A.________ in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise dartut, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und dies auch keineswegs offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi