Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_246/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Restitution of Deadline and Dismisses Appeal in German Mutual Legal Assistance Case Regarding Fraud Investigation Evidence

Geschäftsnummer 1C_246/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for mutual legal assistance from the German Public Prosecutor's Office investigating fraud against two individuals. The Zurich Public Prosecutor's Office ordered the release of various bank documents to assist in the investigation. Two parties challenged this decision, with one filing a complaint that was not admitted, while the other saw its complaint dismissed. Subsequently, the parties filed a further complaint, which was transmitted to the Federal Tribunal after a missed deadline for proper filing. The Federal Tribunal ruled that the complaint was submitted late and the request for extension of the deadline was denied, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 50 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Restitution of Deadline and Dismisses Appeal in German Mutual Legal Assistance Case Regarding Fraud Investigation Evidence: The Zurich Public Prosecutor's Office ordered the release of various bank documents to assist in the investigation. Two parties challenged this decision, with one filing a complaint that was not admitted, while the other saw its complaint dismissed. Subsequently, the parties filed a further complaint, which was transmitted to the Federal Tribunal after a missed deadline for proper filing. The Federal Tribunal ruled that the complaint was submitted late and the request for extension of the deadline was denied, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Herausgabe von Geschäftsunterlagen Rechtshilfe Betrugsermittlung Klagefrist Bankenrecht Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG

This article defines the deadline which was missed by the appellants, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 108 BGG

The decision to not enter the appeal was made by the instructing judge under the simplified procedure mentioned in this article.

Art. 50 BGG

The request by the appellants for reinstatement of the time limit was denied based on this procedural rule for excusable delay.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellants were ordered to bear the costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_246/2007 /daa

Urteil vom 4. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

- A.________,

- B.________ AG,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Runkel,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,

II. Beschwerdekammer, vom 6. August 2007.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Paderborn (Deutschland) ermittelt gegen C.________ und D.________ wegen Betrugs.

Am 4. Dezember 2006, ergänzt am 20. Dezember 2006, ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 ordnet die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 6. August 2007 nicht ein. Die Beschwerde der B.________ AG wies es ab.

B. Mit Fax vom 23. August 2007 an das Bundesstrafgericht erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts.

Am 24. August 2007 übermittelte das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht das Faxschreiben vom 23. August 2007.

Mit Eingabe vom 24. August 2007 an das Bundesgericht führen A.________ und die B.________ AG Beschwerde mit dem gleichen Wortlaut wie im Fax vom 23. August 2007. Hilfsweise beantragen sie die "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand".

Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden (Abs. 1 lit. a). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

2. Der Anwalt der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid nach den Angaben in der Beschwerde am 13. August 2007 erhalten. Damit begann die Beschwerdefrist von zehn Tagen ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) zu laufen. Sie endete am 23. August 2007. An diesem Tag sandten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde per Fax an das Bundesstrafgericht. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschwerde mit Fax nicht gültig erhoben werden ( BGE 121 II 252 E. 4). Auf die beim Bundsstrafgericht eingereichte Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden, obgleich es einem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung nach Art. 48 Abs. 3 BGG nichts schadet, wenn er die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig bei der Vorinstanz einreicht.

Die Beschwerde vom 24. August 2007 an das Bundesgericht, der deutschen Post am 28. August 2007 übergeben, ist verspätet.

Die Beschwerdeführer ersuchen sinngemäss um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG . Der angefochtene Entscheid enthält (S. 10) eine Rechtsmittelbelehrung. Darin wird deutlich angegeben, dass gegen den angefochtenen Entscheid innert zehn Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer bzw. ihr Anwalt unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein sollen, fristgerecht zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist kann daher nicht bewilligt werden.

Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Instruktionsrichter:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: