Driver's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision by the Road Traffic Office of the Canton of Aargau that suspended their driving license for two months, effective from March 26 to May 25, 2021. The complaint arose after the Administrative Court of the Canton of Aargau dismissed the individual's appeal due to non-payment of a required advance on costs of 800 Swiss Francs. Despite being granted an extension to pay the fee or file for legal aid, the individual failed to meet the deadline. Consequently, the court upheld the driving license suspension, and the individual subsequently appealed to the Federal Supreme Court, challenging the administrative court's decision. However, the Federal Supreme Court found the appeal did not meet the formal requirements and thus declined to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complaint arose after the Administrative Court of the Canton of Aargau dismissed the individual's appeal due to non-payment of a required advance on costs of 800 Swiss Francs. Despite being granted an extension to pay the fee or file for legal aid, the individual failed to meet the deadline. Consequently, the court upheld the driving license suspension, and the individual subsequently appealed to the Federal Supreme Court, challenging the administrative court's decision. However, the Federal Supreme Court found the appeal did not meet the formal requirements and thus declined to consider it further.
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KI-generiertThe appeal was not processed (Nichteintreten) because it did not meet the formal requirements, citing this article for the simplified procedure.
Applied as the basis for the order not to levy any court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_243/2021
Urteil vom 5. Mai 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer.
Gegenstand
Führerausweisentzug; Vollstreckung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. April 2021
(WBE.2021.44).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Vollstreckungsentscheid vom 28. Januar 2021 den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten vom 26. März 2021 bis und mit 25. Mai 2021. Dagegen erhob A.________ am 11. Februar 2021 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte sie mit Verfügung vom 15. Februar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf. Da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, setzte das Verwaltungsgericht A.________ mit Verfügung vom 3. März 2021 eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 9. März 2021 beantragte A.________, es sei ihr der Kostenvorschuss zu erlassen oder allenfalls der einverlangte Betrag zu reduzieren bzw. eine Ratenzahlung zu bewilligen. Der instruierende Verwaltungsrichter teilte ihr mit Schreiben vom 10. März 2021 mit, dass ihrem Gesuch nicht entsprochen werden könne. Sie sei verpflichtet, entweder den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau androhungsgemäss mit Urteil vom 16. April 2021 auf die Beschwerde nicht ein und legte den Vollzugstermin neu auf den 24. Mai 2021 fest.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Sie vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli