Extradition of German National for Sentence Execution Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a German citizen who was convicted in Germany for driving offenses and subsequently sought to prevent his extradition to Germany for the execution of his prison sentences. Following a request from German authorities, a Swiss justice agency issued an extradition order, which was upheld by a lower Swiss court. The individual then appealed this decision to a higher court, arguing that there were grounds to deny the extradition. However, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of evidence supporting claims of violations of fundamental procedural rights or significant flaws in the foreign judicial process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Extradition of German National for Sentence Execution Upheld: Following a request from German authorities, a Swiss justice agency issued an extradition order, which was upheld by a lower Swiss court. The individual then appealed this decision to a higher court, arguing that there were grounds to deny the extradition. However, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of evidence supporting claims of violations of fundamental procedural rights or significant flaws in the foreign judicial process.
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KI-generiertThis article was cited in the reasoning to explain the procedure for the Federal Tribunal to decide not to enter upon an appeal concerning international judicial assistance in criminal matters.
This article was cited in the factual background regarding a previous decision (Urteil 1C_239/2009) where the single judge decided not to enter upon the appeal, although the main dispositive below refers to inapplicability based on Art. 84 BGG.
This article was cited in the reasoning to explain the requirements for the Division to rule on the non-entry into the merits when no case of particular significance (Art. 84 BGG) is present.
This article was cited in the reasoning section regarding the requirement for the appellant to explain why a case of particular significance (Art. 84 BGG) was present, a requirement relevant to the admissibility decision.
Used as the basis for ordering the appellant to bear the court costs (dispositive point 2).
Used as the basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
The appeal was declared inadmissible because it did not constitute a case of particular significance as required by this article for appeals in international judicial assistance cases concerning extradition.
The non-entry into the merits (dispositive point 1) is implicitly grounded on the lack of a case of particular significance as required by this article for appeals concerning international judicial assistance in criminal matters.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_243/2009
Urteil vom 15. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Mai 2009
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) verurteilte den deutschen Staatsangehörigen X.________ am 22. April 2004 und 22. Februar 2006 wegen Trunkenheit am Steuer bzw. fahrlässigen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 9 bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe. Die Urteile sind rechtskräftig.
In der Folge ersuchten die deutschen Behörden um die Verhaftung von X.________ zwecks Auslieferung zum Vollzug der beiden Freiheitsstrafen.
Am 20. Februar 2009 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Am 11. März 2009 nahm die Kantonspolizei Bern X.________ fest.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2009 wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) die von X.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde ab. Auf die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat der bundesgerichtliche Einzelrichter am 8. Juni 2009 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein, da der Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt hatte, weshalb ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG gegeben sei und dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich war (Urteil 1C_239/2009).
B. Am 1. April 2009 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 26. Mai 2009 ab.
C. X.________ führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 26. Mai 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Auslieferung sei zu verweigern, und weiteren Anträgen.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG genügt.
Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG ist hier jedenfalls zu verneinen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland an schweren Mängeln leidet, bestehen nicht. Auch andere Gründe für die Annahme eines besonders bedeutenden Falls sind nicht gegeben. Das vom Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4) angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Juni 2006 in Sachen Sürmeli gegen Deutschland (Nr. 75529/01; EuGRZ 2007 S. 255) betrifft eine andere Person und einen anderen Fall, ist hier also nicht einschlägig. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri