Appellants' Untimely Appeal Regarding Carport Modification Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, A.A. and B.A., the property owners, altered plans for a newly constructed carport deviating from the initially approved plans, prompting the Bauinspektorat of Basel-Landschaft to require revised submissions. Neighbors C.C. and D.C. objected, leading to the Baurekurskommission finding the structure non-compliant with approval standards and overturning the Bauinspektorat's decision. A.A. and B.A. appealed the Baurekurskommission's decision to the Basel-Landschaft Kantonsgericht but missed the deadline for filing their appeal, which led the court to dismiss it as untimely. The property owners then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the assessment of the appeal period and alleging issues with mail delivery over the Easter holidays. However, their complaint failed to adequately address the legal criteria required for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellants' Untimely Appeal Regarding Carport Modification Denial: Bei diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführenden grund sätzlich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not granted entry because it clearly did not meet the required grounds for appeal in simplified proceedings.
The decision waived the imposition of court costs despite the outcome of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_242/2023
Urteil vom 25. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
C.C.________ und D.C.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Einwohnergemeinde Muttenz,
Postfach 332, 4132 Muttenz 1,
Baurekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal.
Gegenstand
Baugesuch für Autounterstand und zwei Dachflächenfenster,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. Mai 2023, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin
(810 23 90).
Erwägungen:
1. Das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft stellte im September 2020 im Rahmen einer Kontrolle fest, dass der auf der Parzelle Nr. 2122, Grundbuch Muttenz, neu erstellte Carport von den bewilligten Plänen abwich. Auf entsprechende Aufforderung hin reichten die Eigentümer A.A.________ und B.A.________ bereinigte Pläne nach. Dagegen erhoben die Nachbarn C.C.________ und D.C.________ Einsprache, welche das Bauinspektorat abwies. Die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft beurteilte den streitbetroffenen Carport auf Beschwerde von C.C.________ und D.C.________ hin als nicht bewilligungsfähig und hob den Entscheid des Bauinspektorats auf.
2. Gegen den am 31. März 2023 per Einschreiben verschickten Entscheid der Baurekurskommission vom 25. Oktober 2022 gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, da sie nicht innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden sei. Diese Frist habe nach den Regeln über die Zustellfiktion am 10. April 2023 zu laufen begonnen und sei am 20. April 2023 abgelaufen. Die am 25. April 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde sei demnach verspätet.
3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erheben A.A.________ und B.A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragen die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, für die Berechnung der fraglichen Rechtsmittelfrist sei der Tag massgebend, an dem sie den Einschreibebrief mit dem Entscheid der Baurekurskommission am Postschalter entgegengenommen hatten, d.h. der 17. April 2023. Sie bringen namentlich vor, der Einschreibebrief sei ihnen wegen eines Fehlers der Post nicht zugestellt worden, bevor sie über die Osterfeiertage ins Ausland verreist seien. Nach ihrer Rückkehr hätten sie den Brief am ersten Werktag noch vor Ablauf der von ihnen bei der Post bis zum 1. Mai 2023 verlängerten Frist abgeholt. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie unter den gegebenen Umständen die Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission mit der erwähnten Begründung als verspätet beurteilt hat und deshalb nicht darauf eingetreten ist, legen die Beschwerdeführenden indes nicht dar. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen, die (angebliche) vorinstanzliche Begründung, wonach sie sich nicht vom Lebensmittelpunkt entfernen dürften, wenn mit einem (Rechtsmittel-) Entscheid zu rechnen sei, erscheine "realitätsfremd" und widerspreche "einem Menschenrecht, hoch betagte, blutsverwandte und kranke Angehörige im Ausland besuchen zu können". Ebenso wenig geht es sonst aus ihren Ausführungen hervor, zumal sie sich nicht weiter mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, insbesondere zur Zustellfiktion, auseinandersetzen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführenden grund sätzlich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Muttenz, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur