Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_242/2016 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Police Officer (Abuse of Office Investigation Authorization Appeal)

Geschäftsnummer 1C_242/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a police officer, alleging abuse of power. After the individual reported the matter to the local criminal prosecution authority, the case was brought before the cantonal court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. The court ultimately decided not to grant permission for the investigation, leading the complainant to appeal this decision. However, the appeal was deemed inadequate as it failed to effectively address the rationale behind the court's ruling, resulting in the Federal Court deciding not to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal Police Officer (Abuse of Office Investigation Authorization Appeal): After the individual reported the matter to the local criminal prosecution authority, the case was brought before the cantonal court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. The court ultimately decided not to grant permission for the investigation, leading the complainant to appeal this decision. However, the appeal was deemed inadequate as it failed to effectively address the rationale behind the court's ruling, resulting in the Federal Court deciding not to entertain the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Polizeibeamter gesetzliche Voraussetzung Missbrauch der Dienstgewalt Anspruch auf eine wirksame Untersuchung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements concerning justification.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements concerning justification.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_242/2016

Urteil vom 2. Juni 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass A.________ am 17. Februar 2016 bei der Staatsanwalt Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen den Zürcher Kantonspolizisten B.________ stellte und diesem der Sache nach Amtsmissbrauch zur Last legte;

dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige via Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden, wobei sie ausführte, es liege aus ihrer Sicht kein deliktsrelevanter Verdacht vor;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 3. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigte Person nicht erteilte;

dass die Anzeigerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass sie den Beschluss und den angezeigten Polizisten ganz allgemein kritisiert, ohne sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung im Einzelnen rechtsgenüglich auseinander zu setzen;

dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp