Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_240/2009 KI-generiert

Road Traffic Office Suspension Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 1C_240/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a precautionary suspension of driving privileges imposed on an individual by the relevant traffic authority in St. Gallen, which was initiated due to concerns about the individual's driving suitability. After the individual appealed this decision, the local administrative appeals commission upheld the suspension, denying the appeal on May 5, 2009. Following this, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal on June 5, 2009, contesting the commission's decision. The case raises jurisdictional issues regarding the appeal process and the authority of the administrative appeals commission in traffic regulation matters, ultimately leading to the decision that the Federal Tribunal lacks jurisdiction to review the commission's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Road Traffic Office Suspension Appeal Admissibility: Gallen, which was initiated due to concerns about the individual's driving suitability. After the individual appealed this decision, the local administrative appeals commission upheld the suspension, denying the appeal on May 5, 2009. Following this, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal on June 5, 2009, contesting the commission's decision. The case raises jurisdictional issues regarding the appeal process and the authority of the administrative appeals commission in traffic regulation matters, ultimately leading to the decision that the Federal Tribunal lacks jurisdiction to review the commission's ruling.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Führerausweisentzug Strassenverkehrsrecht vorsorgliche Einstellung Fahreignung sachliche Unzuständigkeit Entzug der Konzession öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was treated and decided upon using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in this judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_240/2009

Urteil vom 23. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Vorsorglicher Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Mai 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV.

Sachverhalt:

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verbot X.________ am 24. November 2008 vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen bis zur Abklärung der Fahreignung; einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. In der Folge wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs am 5. Mai 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass gegen ihr Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne.

X.________ erhob entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht am 5. Juni 2009 Beschwerde. Die Verwaltungsrekurskommission und das Bundesamt für Strassen ASTRA haben zur Beschwerde Vernehmlassungen eingereicht. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96).

Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.

Auf der Grundlage der Entscheide BGE 135 II 94 und Urteil 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auch auf dem Gebiete der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG sei.

Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht nicht zuständig, die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde zu beurteilen. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen der Instruktion über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden worden ist.

Mit dem erwähnten Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 ist die Rechtslage geklärt worden. Somit kann die vorliegende Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG behandelt werden.

Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Sache ist dem Verwaltungsgericht zur weitern Behandlung zu überweisen. Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird zur weitern Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann