Extradition Detention Appeal Dismissed for Lack of Significance Demonstration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for the arrest of a German national was made by German authorities for the purpose of extradition in order to serve two prison sentences of 9 and 10 months. Following this request, a Swiss authority issued an extradition arrest warrant, leading to the individual's arrest by the cantonal police. The individual challenged this arrest warrant in court, but the appeal was dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint against the court's decision, seeking immediate release and other requests. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements to be considered particularly significant, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 66 Abs. 1 Satz; Extradition Detention Appeal Dismissed for Lack of Significance Demonstration: Following this request, a Swiss authority issued an extradition arrest warrant, leading to the individual's arrest by the cantonal police. The individual challenged this arrest warrant in court, but the appeal was dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint against the court's decision, seeking immediate release and other requests. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements to be considered particularly significant, leading to its dismissal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the requirement for stating how the challenged decision violates the law.
Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_239/2009
Urteil vom 8. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen von 9 bzw. 10 Monaten.
Am 20. Februar 2009 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Am 11. März 2009 nahm die Kantonspolizei Bern X.________ fest. Seither befindet er sich in Haft.
Die von X.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Mai 2009 ab.
B. X.________ führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei die sofortige Haftentlassung zu verfügen, und weiteren Anträgen.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
1.2 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Nach Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft.
Die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falles gemäss Art. 84 BGG muss auch gegeben sein, soweit es - wie hier - um einen Zwischenentscheid geht ( BGE 133 IV 215 E. 1.2 S. 217; Urteil 1C_518/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 f.).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
1.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, weshalb es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG handeln soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Härri