Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_238/2020 KI-generiert

National of Trinidad and Tobago v. State Secretariat for Migration (Facilitated Naturalization Refusal Due to Lack of Procedural Cooperation)

Geschäftsnummer 1C_238/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man originally from Trinidad and Tobago, who married a Swiss citizen in 2010, applied for facilitated Swiss citizenship in 2016. He encountered issues during the naturalization process due to his refusal to adequately cooperate with the authorities. Swiss migration authorities requested verification of citizenship eligibility, including home visits and an interview, but the applicant repeatedly refused to cooperate, citing concerns over privacy and the involvement of the local police. Despite attempts to schedule a structured interview in lieu of home visits, he continually objected, leading to incomplete assessments of his eligibility, particularly regarding the stability of his marital life and language integration. The Swiss State Secretariat for Migration thus refused to process his application based on insufficient collaboration and recommended withdrawal of his application. The applicant appealed this decision but met similar outcomes at the Federal Administrative Court, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 83 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG; National of Trinidad and Tobago v. State Secretariat for Migration (Facilitated Naturalization Refusal Due to Lack of Procedural Cooperation): He encountered issues during the naturalization process due to his refusal to adequately cooperate with the authorities. Swiss migration authorities requested verification of citizenship eligibility, including home visits and an interview, but the applicant repeatedly refused to cooperate, citing concerns over privacy and the involvement of the local police. Despite attempts to schedule a structured interview in lieu of home visits, he continually objected, leading to incomplete assessments of his eligibility, particularly regarding the stability of his marital life and language integration. The Swiss State Secretariat for Migration thus refused to process his application based on insufficient collaboration and recommended withdrawal of his application. The applicant appealed this decision but met similar outcomes at the Federal Administrative Court, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Erleichterte Einbürgerung Bürgerrecht Staatssekretariat für Migration erleichterte Einbürgerung Gemeindebürgerrecht verfahrensrechtliche Fragen Kooperationsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 2 VwVG

The Federal Tribunal confirms the lower court's decision not to proceed with the naturalization application based on the applicant's failure to cooperate.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the simplified procedure for obviously ill-founded appeals, although not explicitly in the final orders, it sets the context for the decision structure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the summary justification of the decision under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

1C_562/2023 (2024-07-09)
Iraqi National Denied Naturalization for Concealing Extra-Marital Children and Paternity
«…wenn sich der von der einbürgerungswilligen Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirken kann (vgl. Urteil 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 mit Hinweis). Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 aBüG…»
F-5470/2021 (2023-10-30)
Applicant's Failure to Provide Language Certificate Justifies Rejection of Naturalization Application
«…, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4. m.H.). 4.2 Wird diese Obliegenheit nicht oder nur unzureichend erfüllt – d.h. die notwend…»
F-2010/2021 (2023-09-11)
Facilitated Naturalization Denied Due to Unproven Marriage and Integration
«…wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Bei- trag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen,…»
F-3758/2022 (2023-06-07)
Swiss Facilitated Naturalization: Integration Assessment Required
«…enn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil aus- wirkt (siehe Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliess…»
F-1161/2021 (2023-04-06)
Facilitated Naturalization Denied Due to Insufficient Integration, Court Orders Re-evaluation
«…F-1161/2021 gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil aus- wirkt (siehe Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschlie…»
F-2750/2021 (2022-09-20)
Applicant Granted Citizenship Despite Marriage Doubts
«…, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen,…»
F-2444/2021 (2022-02-09)
Marital Community Dispute Bars Simplified Naturalization
«…, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Akten- entscheid fällen…»
F-1157/2020 (2021-12-09)
Facilitated Naturalization Denied: Lack of Genuine Marital Community
«…, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 Seite 8…»
1C_130/2021 (2021-06-21)
Spousal Debt and Naturalization Eligibility
«…des Gesuchs des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung in Kraft stand (vgl. auch BGE 146 I 49 E. 2.1; Urteile 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5; 1C_370/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1). Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach…»
F-3151/2019 (2021-01-18)
Facilitated Naturalization Denied Due to Outstanding Debts and Lack of Financial Integrity
«…ch der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (siehe zuletzt Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen,…»
F-3866/2018 (2020-03-02)
Applicant's Refusal to Cooperate Justifies Naturalization Rejection
«…al Entscheid bestätigt durch BGer mit Tribunale amministrativo federale Urteil vom 21.10.2020 (1C_238/2020) Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3866/2018 Urteil vom…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_238/2020

Urteil vom 21. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Bisaz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 2. März 2020 (F-3866/2018).

Sachverhalt:

A. A.A.________, geboren 1962 als A.A.________, ist Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago. In Wellington (Neuseeland) heiratete er am 27. August 2010 die Schweizerin B.A.________. Vom 13. September 2010 bis zum 28. Dezember 2012 lebten die Ehegatten A.________ im Kanton Freiburg. Anschliessend folgte ein Aufenthalt in London (Grossbritannien), von wo aus sie wieder in die Schweiz zurückkehrten und am 13. September 2014 Wohnsitz im Kanton Zürich nahmen.

Gestützt auf seine Ehe ersuchte A.A.________ am 28. August 2016 um erleichterte Einbürgerung. Im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens verlegte er seinen Wohnsitz von der Stadt Zürich in die Zürcher Gemeinde Dietlikon. Am 1. Februar 2017 beauftragte das Staatssekretariat für Migration den Kanton Freiburg sowie den Kanton Zürich als ehemaligen bzw. aktuellen Wohnsitzkanton A.A.________s mit der Erstellung von Erhebungsberichten. In der Folge weigerte sich der Beschwerdeführer wiederholt, zu den vom Gemeindeamt Zürich veranlassten Abklärungen durch die Stadtpolizei Hand zu bieten. So blieben deren mehrfachen Versuche, einen unangemeldeten Hausbesuch vorzunehmen, vergeblich. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wies das Gemeindeamt Zürich A.A.________ auf seine Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren hin.

Anstelle eines Hausbesuchs schlug A.A.________ den 25. August 2017 für ein Abklärungsgespräch bei der zuständigen Behörde vor. Das Gemeindeamt Zürich willigte ein, hielt jedoch fest, dass es keine weiteren Terminangebote geben und es sein Dossier an das Staatssekretariat für Migration zurückschicken werde, falls er den Gesprächstermin nicht wahrnehme. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 20. August 2017, in welchem er sich weigerte, sich an einem von der "Kriminalpolizei der Stadt Zürich" geführten Interview zu beteiligen. Dass das Gemeindeamt seine persönlichen Daten sowie die seiner Ehefrau an die Kriminalpolizei weitergegeben habe, sei rechtswidrig. In Beantwortung verschiedener Eingaben des Beschwerdeführers informierte ihn auch das Staatssekretariat für Migration über den Ablauf des Einbürgerungsverfahrens und erklärte ihm die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 übersandte die im Kanton Freiburg zuständige Einbürgerungsbehörde dem Staatssekretariat für Migration ihren Erhebungsbericht und hielt zusammenfassend fest, dass der Gesuchsteller ihrer Meinung nach die Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle. Am 14. November 2017sprach sich das Gemeindeamt Zürich gegenüber dem Staatssekretariat für Migration jedoch gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers aus. Es verwies dabei auf die beigefügten Erhebungsberichte der Stadtpolizei Zürich und der Gemeindepolizei Dietlikon sowie darauf, dass der Gesuchsteller die Mitwirkung am Verfahren weitestgehend verweigert habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte das Staatssekretariat für Migration A.A.________ mit, aufgrund seiner ungenügenden Zusammenarbeit mit den Einbürgerungsbehörden habe der rechtserhebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden können. Aus diesem Grunde und auch infolge seiner ungenügenden Deutschkenntnisse könne sein Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheissen werden. Es empfahl ihm daher den Rückzug seines Gesuchs. Es folgte ein weiterer ausführlicher Schriftverkehr, in dessen Verlauf sich A.A.________ wie zuvor auf den Standpunkt stellte, sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllt zu haben, und den Erlass des beantragten Entscheids verlangte.

B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 trat das Staatssekretariat für Migration auf das von A.A.________ gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht ein. Dagegen erhob A.A.________ am 3. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 2. März 2020 abwies.

C. Gegen dieses Urteil erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sinngemäss beantragt er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2020 aufzuheben und seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung Folge zu leisten.

Das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf eine Stellungnahme. Mit Eingaben vom 3. Juli 2020 und vom 28. September 2020 nimmt A.A.________ nochmals Stellung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht entscheidet bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und im vereinfachten Verfahren über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ). Der Entscheid wird summarisch begründet; dabei kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Angefochten ist ein Endentscheid in einem Verfahren über die erleichterte Einbürgerung ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG ). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen; der Ausnahmegrund von Art. 83 lit. b BGG betreffend Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde befugt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

2.2. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2020 zugestellt. Unter Einberechnung des verlängerten Fristenstillstands aufgrund des Coronavirus (Art. 1 und 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) [SR 173.110.4]) lief die Beschwerdefrist am 12. Mai 2020 ab. Die Beschwerde wurde am 12. Mai 2020 und damit fristgerecht eingereicht. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3. Die Vernehmlassungen des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020 und vom 28. September 2020 sind unbeachtlich, da sie nach dem 29. Juni 2020 und damit nach Ablauf der hierfür festgesetzten Frist eingereicht wurden.

3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, wozu Bundesverfassungsrecht und die von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtskodifikationen zählen, gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Verletzung von kantonalem (oder kommunalem) Recht ist dagegen ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c-e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

4. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG stellt das Bundesgericht auf den Sachverhalt ab, den die Vorinstanz erhoben hat, ausser wenn diese Feststellungen an einem qualifizierten Mangel gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG leiden. Ein solcher Mangel wird hier nicht geltend gemacht.

5. Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, traten das neue Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) zusammen mit der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; SR 141.01) am 1. Januar 2018 in Kraft, d.h. während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, und lösten damit das bisher geltende Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) ab. In Art. 50 BüG wird eine übergangsrechtliche Ordnung aufgestellt, welche die Nachwirkung des alten Rechts auf die unter seiner Geltung verwirklichten Tatbestände festschreibt (Abs. 1) und festhält, dass die vor seinem Inkrafttreten eingereichten Gesuche bis zum Entscheid darüber nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden (Abs. 2). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch um erleichterte Einbürgerung das alte Recht angewendet.

6. Der Beschwerdeführer macht Verstösse gegen eine Vielzahl von EMRK-, Bundesverfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen geltend. Sie betreffen verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung. Soweit sie überhaupt rechtsgenüglich gerügt wurden (vgl. vorne E. 3), dringen sie, wie zu zeigen ist, im Einzelnen nicht durch.

6.1. Die Vorinstanz und ausführlich bereits das Staatssekretariat für Migration - sowohl im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens als auch in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2018 - haben dem Beschwerdeführer den Verfahrensablauf einer erleichterten Einbürgerung dargelegt und festgehalten, dass dessen Ablauf bzw. die vom Kanton Zürich veranlassten Bemühungen um Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsohne rechtmässig gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Zuständigkeiten kantonaler und kommunaler Behörden, insbesondere der Polizei, infrage stellt, kann darauf verwiesen werden.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise Art. 27 statt Art. 28 aBüG (beide in der Fassung vom 23. März 1990; AS 1991 1034) geprüft habe, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in Art. 26 aBüG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003; AS 2005 5233) aufgeführten Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gelten unabhängig davon, ob eine solche nach Art. 27 oder Art. 28 aBüG (1990) durchgeführt wird. Sinngemäss gelten sie nach Art. 26 Abs. 2 aBüG (2003) selbst für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen. Die erleichterte Einbürgerung bezweckt, die Einheit des Bürgerrechts der Eheleute im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Deshalb wird bei der Anwendung sowohl von Art. 27 als auch von Art. 28 aBüG (1990) das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft und nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe verlangt (KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), 2. Aufl. 2009, N. 12.34). Vorausgesetzt wird entsprechend, dass ein intakter gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft auch noch im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht ( BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f. mit Hinweis).

6.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Polizei im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mehrmals "unangekündigt und ungebeten" bei seiner Frau und ihm zuhause vorstellig geworden sei. Am 5. Juli 2017 gar bereits um 5.20 Uhr. Von diesen Besuchen fühle er sich in seiner Privatsphäre gestört und erniedrigt. Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer damit die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens infrage.

6.3.1. In diesem Zusammenhang ist auf den nicht bestrittenen, von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinzuweisen. Gemäss diesem hatte die Polizei bereits seit Ende April 2017 und bis Ende Juni 2017 mehrmals und vergeblich einen unangemeldeten Hausbesuch vorzunehmen versucht. Nach diesen erfolglosen Versuchen, die für das Einbürgerungsverfahren notwendigen Erhebungen zu machen, lud das Gemeindeamt Zürich den Beschwerdeführer angesichts des seinerseits verweigerten Hausbesuchs zu einem Abklärungsgespräch bei der zuständigen Behörde ein. Ein solches Gespräch lehnte der Beschwerdeführer zunächst deswegen ab, weil ihm, anders als gewünscht, kein amtlicher Übersetzer zur Verfügung gestellt wurde, anschliessend deshalb, weil er sich nicht von einem Mitarbeiter der Polizei befragen lassen wollte.

6.3.2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gegeben sind, kommen die Verwaltungsbehörden nicht umhin, die Ehe des Bewerbers zu durchleuchten und den gemeinsamen tatsächlich gelebten Ehewillen im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung abzuklären ( BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Entsprechendes gilt auch für die Prüfung der Integration des Bewerbers gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a aBüG (2003), worunter die Kenntnis einer Landessprache fällt. Dabei ist unerheblich, dass der Integration des Bewerbers in der Gesamtbeurteilung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizer Bürgerin kein übermässiges Gewicht zukommt. Dass der Beschwerdeführer damit in einem gewissen - und nur allernötigsten - Umfang Einblick in seine privaten Daten und in sein Privatleben zu gewähren hat, liegt in der Natur der Sache. Die Frage, inwieweit Hausbesuche bei diesen Abklärungen notwendig und aufgrund der Gesetzeslage zulässig sind, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant, da der Beschwerdeführer auch die stattdessen angebotene Teilnahme an einem Abklärungsgespräch bei der Behörde abgelehnt hat.

6.4. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Diesbezüglich hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG (SR 172.021) fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der vom Gesuchsteller zu erbringende Beitrag zu seinem Nachteil auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2008 vom 11. November 2009 E. 3.1). Wird diese Pflicht nicht oder nur unzureichend erfüllt - d.h. die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert - kann dies zur verfahrensrechtlichen Konsequenz führen, dass die Behörde auf das Parteibegehren gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eintritt.

Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich von den zuständigen kantonalen und kommunalen Mitarbeitern befragen zu lassen, hat dazu geführt, dass die Abklärungen zu seinem Einbürgerungsgesuch unvollständig geblieben sind. Die Unvollständigkeit betrifft die entscheidrelevanten Fragen, ob eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft mit seiner Ehepartnerin besteht und inwieweit der Bewerber im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a aBüG (2003) integriert ist. Die Mitwirkung des Bewerbers war demnach notwendig und mit der Einreichung der erforderlichen Formulare noch nicht zureichend erfüllt, was dem Beschwerdeführer zudem mehrfach dargelegt wurde. Ein Abklärungsgespräch bei der Behörde war dem Beschwerdeführer zweifellos zumutbar. Die Vorinstanz verletzt daher offensichtlich kein übergeordnetes Recht, wenn sie vorliegend die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verletzt sieht und gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Einbürgerungsgesuch eintritt.

7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da sie im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG aussichtslos ist, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Bisaz