Disposal Costs Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was subjected to a decision by a municipal council requiring them to pay for the removal and disposal of old vehicles located on their property, totaling 18,819 CHF. The individual appealed this decision first to the district council, which rejected the appeal, and subsequently to the cantonal administrative court, which also dismissed the complaint. Following this, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling, but the tribunal found the appeal to lack sufficient legal justification and therefore did not proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disposal Costs Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification: The individual appealed this decision first to the district council, which rejected the appeal, and subsequently to the cantonal administrative court, which also dismissed the complaint. Following this, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling, but the tribunal found the appeal to lack sufficient legal justification and therefore did not proceed with it.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure because of the evident lack of sufficient substantiation.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_238/2015
Urteil vom 15. Mai 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Bauma,
handelnd durch den Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma.
Gegenstand
Ersatzvornahme/Kostenauflage,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 hatte der Gemeinderat Bauma A.________ die Kosten für die Räumung und Entsorgung der von ihm auf dem Grundstück Kataster-Nr. 5636 gelagerten Altfahrzeuge im Betrag von Fr. 18'819.-- auferlegt.
Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ mit einem Rekurs an den Bezirksrat Pfäffikon. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2014 ab.
In der Folge erhob A.________ Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen 1. Abteilung, Einzelrichter, hat die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2015 abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil sowie an den kantonalen Verfahren. Dabei stellt er der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend, seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend dar, inwiefern durch diese Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Bauma und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp