Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Deficiencies in Planning Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was lodged against a decision made by the Justice, Community, and Church Directorate of the Canton of Bern concerning a plan revision related to a right of way. The initial complaint filed with the Administrative Court of Bern was dismissed for lack of proper request and justification, and deemed withdrawn when not corrected within the specified timeframe. The complainant subsequently sought to appeal this dismissal at the Federal Court but failed to adequately challenge the reasoning behind the dismissal, leading to the Federal Court's determination that it could not consider the appeal, as it did not meet the legal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VRPG, Art. 110 Abs. 1 VRPG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Deficiencies in Planning Case: The initial complaint filed with the Administrative Court of Bern was dismissed for lack of proper request and justification, and deemed withdrawn when not corrected within the specified timeframe. The complainant subsequently sought to appeal this dismissal at the Federal Court but failed to adequately challenge the reasoning behind the dismissal, leading to the Federal Court's determination that it could not consider the appeal, as it did not meet the legal requirements for consideration.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it failed to meet the statutory formal requirements concerning the statement of reasons.
The appeal was decided under the simplified procedure due to evident formal deficiencies.
The appeal was declared inadmissible because it failed to meet the statutory formal requirements concerning the statement of reasons.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_238/2012
Urteil vom 21. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Niederhünigen, vertreten durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 14, 3504 Niederhünigen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.
Gegenstand
Ortsplanungsrevision; Nichteintreten betreffend Wegrecht,
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom
26. April 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gegen einen am 29. März 2012 ergangenen Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhob;
dass der zuständige Abteilungspräsident dieses Gerichts die Eingabe gestützt auf Art. 33 VRPG/BE mangels Antrags und Begründung zur Verbesserung zurückwies unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass sie als zurückgezogen gelte, wenn sie innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht (verbessert) wieder eingereicht werde;
dass X.________ diese Verfügung an das Gericht zurücksandte, ohne gleichzeitig ihre Beschwerde verbessert wieder einzureichen;
dass daher das Verfahren, wie in Aussicht gestellt, vom zuständigen Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungs-gerichts gemäss Verfügung vom 26. April 2012 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und der Beschwerdeführerin die auf Fr. 500.-- festgesetzte Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 VRPG/BE auferlegt wurde;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung und das zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Niederhünigen, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp