Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_237/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Failure to Indict Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 1C_237/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, the appellant, referred to as A.________, filed two criminal complaints with the District Court of St. Gallen against B.________, accusing him of failing to prosecute someone identified as C.________, not informing him about the investigations, and improperly sharing information with the Polish prosecutor. The District Court forwarded these complaints to the St. Gallen Investigation Office, which then passed them along with the case files to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for an authorization procedure. On March 6, 2024, the Indictment Chamber denied the authorization to open criminal proceedings against B.________. Subsequently, A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Supreme Court, which declined to consider the appeal due to failure to meet specific procedural and justification requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Failure to Indict Dismissed for Insufficient Justification: Gallen against B.________, accusing him of failing to prosecute someone identified as C.________, not informing him about the investigations, and improperly sharing information with the Polish prosecutor. The District Court forwarded these complaints to the St. Gallen Investigation Office, which then passed them along with the case files to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for an authorization procedure. On March 6, 2024, the Indictment Chamber denied the authorization to open criminal proceedings against B.________. Subsequently, A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Supreme Court, which declined to consider the appeal due to failure to meet specific procedural and justification requirements.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Drittansprache Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient justification, as per the simplified procedure.

Art. 39 Abs. 3 BGG

This provision was cited in the reasoning regarding the appellant's failure to designate a domicile for receiving notifications.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to charge costs to the appellant, despite the outcome.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_237/2024

Urteil vom 14. Juni 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der

Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. März 2024 (AK.2024.43-AK).

Erwägungen:

1. Am 15. Januar 2024 erstattete A.________ beim Kreisgericht St. Gallen zwei Strafanzeigen gegen B.________. Er warf diesem vor, gegen das Gesetz verstossen zu haben, indem er keine Anklage gegen C.________ erhoben, ihn nicht über die Ermittlungen informiert und alle Informationen dem polnischen Staatsanwalt weitergeleitet habe.

Das Kreisgericht St. Gallen übermittelte die beiden Strafanzeigen dem Untersuchungsamt St. Gallen, das die Eingaben zusammen mit den Verfahrensakten an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiterleitete zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 6. März 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________.

2. Am 22. April 2024 (Posteingang) erhob A.________ bei der Anklagekammer Beschwerde gegen deren Entscheid vom 6. März 2024. Mit Schreiben vom 24. April 2024 überwies die Anklagekammer die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Dieses liess A.________ mit Schreiben vom 29. April 2024 die Eingangsanzeige für die Beschwerde zukommen. Zudem ersuchte es ihn unter Verweis auf die gesetzliche Vorschrift von Art. 39 Abs. 3 BGG , bis zum 31. Mai 2024 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das per Einschreiben mit Rückschein verschickte Schreiben wurde am 10. Mai 2024 zugestellt. In der Folge bezeichnete A.________ kein Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung erläutert. Anschliessend ist sie auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers eingegangen und hat dargelegt, wieso sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ergäben. Sie hat dabei namentlich darauf hingewiesen, dass die sinngemässen Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen C.________ wegen Verleumdung bzw. falscher Anschuldigung wohl formell (mittels anfechtbarer Verfügung) hätten behandelt werden müssen, und darin ein Verfahrensfehler liegen könnte. Dies würde jedoch keinen Amtsmissbrauch begründen. Ebenso fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine Begünstigung. Weiter hat sie festgehalten, es stelle sich die Frage, ob die Verfügung, mit welcher der Beschwerdegegner die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt habe, diesem tatsächlich zugestellt worden sei. Wäre die Frage zu verneinen, läge ein Verfahrensfehler vor. Dies vermöchte jedoch ebenfalls kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners zu begründen. Dieser sei sodann - so die Vorinstanz weiter - für die Rechtshilfeverfahren in der Sache samt Aktenübermittlung nach Polen nicht zuständig gewesen. Abgesehen davon erschliesse sich nicht, inwiefern die rechtshilfeweise Weiterleitung von Akten strafbar sein könne.

3.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner handschriftlichen Eingabe an das Bundesgericht daran fest, dass sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht habe. Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander. Soweit seine Vorbringen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen, legt er nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er eine Entschädigung von Fr. 3'500'000.-- für jedes Jahr seiner Haftstrafe verlangt, geht er im Weiteren offenkundig über den auf die Frage der Ermächtigung beschränkten Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.

Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

5. Der Beschwerdeführer kam der gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nach, obschon sich diese klar aus Art. 39 Abs. 3 BGG ergibt (vgl. Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2) und er überdies mit Schreiben des Bundesgerichts vom 29. April 2024 auf sie hingewiesen wurde (vgl. vorne E. 2). Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an den Beschwerdeführer unterbleiben (vgl. Urteile 4A_19/2024 vom 16. April 2024 E. 7; 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.3).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner, der Staatsanwaltschaft des Kantons und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar wird im Dossier behalten.

Lausanne, 14. Juni 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur